LSG Celle-Bremen: Anspruch auf Blindenhund gegenüber der Krankenkasse

Das LSG Celle-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Blinder mit einem Langstock nur unzureichend versorgt sein kann, wenn die Orientierung durch Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird.

Tatbestand

Geklagt hatte ein 50-jähriger Mann aus dem Landkreis Osnabrück, der bis auf ein minimales einseitiges Restsehvermögen erblindet war. In jüngerer Zeit kam eine Schwerhörigkeit hinzu. Zur Orientierung außerhalb der Wohnung nahm er bisher die Hilfe seiner Frau in Anspruch. Als er bei seiner Krankenkasse einen Blindenhund beantragte, verwies diese ihn zunächst auf einen Blindenlangstock nebst Mobilitätstraining. Dem hielt der Kl. entgegen, dass ein Blindenhund ihm eine viel bessere Hilfe bieten könne. Weiterlesen…