OLG Hamm: Wertersatz für vermittelten Ehrendoktor entspricht Vertragsentgelt

Kann ein Kunde empfangene Dienstleistungen – im vorliegenden Fall zur Unterstützung des Erwerbs einer Ehrendoktorwürde – nach dem wirksamen Widerruf des Dienstvertrags nicht herausgeben, kann er Wertersatz in Höhe des vereinbarten Vertragsentgelts schulden. Das hat der 12. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum im Ergebnis bestätigt. Weiterlesen…