AG Augsburg: Unfreiwilliger Spagat – Schmerzensgeld wegen Ausrutschens im Supermarkt?

Tatbestand:

Ein Mann Mitte 50 wollte gleich früh am Morgen in einem Discounter einkaufen. Hinter einer Kühltheke rutschte er aus und vollführte einen unfreiwilligen Spagat. Grund dafür war eine 3 m lange und ½ m breite Öllache. Der Mann gab an, sich durch den Sturz das Knie und die Hüfte so verletzt zu haben, dass er auch jetzt noch an Schmerzen leidet. Er wollte deshalb vom Betreiber des Supermarkts ein Schmerzensgeld von 3500 Euro und den Ersatz aller Schäden, die ihm auch zukünftig durch den Sturz entstehen. Seiner Meinung nach hätten die Verkäufer die verschmutzte Stelle nicht abgesichert.

Seine Klage vor dem AG Augsburg wurde abgewiesen.

Aus den Gründen:

Das Gericht entschied, dass gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht verstoßen wurde. Danach muss derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um einen Schaden für andere zu verhindern. Allerdings ist eine Verkehrssicherung, die jeden Schaden ausschließt, im praktischen Leben nicht möglich. Die beiden Verkäufer hatten auf die Öllache Salz gestreut. Außerdem hatten sie ein gelbes Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Rutschgefahr“ aufgestellt.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Gefahrenstelle dadurch ausreichend abgesichert war. Von dem Kunden eines Supermarkts kann erwartet werden, dass er Warnschilder erkennt und entsprechend aufmerksam ist.

AG Augsburg, Urteil vom 15.2.2017 – rechtskräftig –

Pressemitteilung 16 des AG Augsburg vom 14.11.2017

AG München: Zu schön zum Einkaufen

Weidestäbchen, die ein bis zwei Zentimeter aus einem Weidekorb herausragen, stellen keine besondere Gefahrenquelle dar.

Die Kl. war am 12. 3. 2016 zum Einkaufen in einer Supermarkt Filiale. Unmittelbar nach dem Eingangsbereich blieb sie mit ihrem Strickkleid an zwei herausstehenden Stäben eines rechteckigen Auslagenkorbes in den engen Gängen des Ladengeschäfts hängen. Dabei wurde ein Wollfaden gezogen. Das Kleid war irreparabel beschädigt. Die circa ein bis zwei Zentimeter herausstehenden Weidenstäbe befanden sich in einer Höhe von etwa 50 bis 60 cm. Das beschädigte Strickkleid hatte die Kl. im September 2015 in einem Ladengeschäft in der Theatinerstraße in München gekauft und bis zum Schadensereignis nur zwei bis dreimal getragen. Das Kleid kostete 156 Euro€. Die Klägerin erhielt einen Stammkunden Rabatt von 16 €Euro, sodass sie für das Kleid nur 140 €Euro zahlte. Weiterlesen…