BGH verwirft sog. „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes

Der Kl. wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verbrachte er im Rahmen von 13 stationären Aufenthalten insgesamt 500 Tage im Krankenhaus, u.a. musste der rechte Unterschenkel amputiert werden. Der Kl. ist seither zu mindestens 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Einstandspflicht der Bekl. (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw) steht dem Grunde nach außer Streit.

Das LG hat dem Kl., soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ein Schmerzensgeld von 100.000 € zugesprochen. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG Frankfurt (VersR 2021, 127) die Bekl. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 200.000 € verurteilt. Weiterlesen…