BSG: Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf Arzneimittel zur Raucherentwöhnung

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung. Das hat der 1. Senat des BSG in einem Revisionsverfahren einer Versicherten entschieden. Weiterlesen…

SG Düsseldorf: Kein Cannabis bei anderweitigen Therapieoptionen

Ein 67-jähriger, schwerbehinderter Antragsteller aus R. war vor dem SG Düsseldorf mit seinem Eilantrag gegen eine gesetzliche Krankenkasse auf Übernahme der Kosten seiner Cannabisversorgung erfolglos.

Tatbestand:

Der Antragsteller leidet an Polyarthritis und Morbus Bechterew. Er machte geltend, dass die Standardtherapien bei ihm schwerwiegende Nebenwirkungen ausgelöst hätten. Seit dem Beginn der Cannabisbehandlung im Jahr 2008 habe er keine Krankheitsschübe mehr gehabt, die Schmerzen und sonstigen Nebenwirkungen seien zurückgegangen. Er habe zuletzt für etwa zwei Monate rd. 2100 Euro für Cannabismedikamente finanzieren müssen und könne dies nicht mehr. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Es sei auf Grundlage der ärztlichen Unterlagen unklar, welche Therapieoptionen der Antragsteller ausprobiert habe.
Die 27. Kammer des SG Düsseldorf folgte der Argumentation des Antragsgegners.

Aus den Gründen:

Eine Kostenübernahme für Cannabis setze voraus, dass bei schwerwiegender Erkrankung entweder keine anerkannte Behandlung zur Verfügung stehe oder eine solche nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall nicht in Betracht komme. Zusätzlich müsse die Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen.
Für die schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers stünden den medizinischen Standards entsprechende Leistungen zur Verfügung, z.B. eine Therapie mit MTX oder Immunsuppressiva. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei auch keine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zu entnehmen, dass eine entsprechende Therapie beim Antragsteller nicht zur Anwendung kommen könne. Eine Rheumabasistherapie liege beim Antragsteller schon mindestens 16 Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts könne nicht angenommen werden, dass alle aktuellen Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien.

SG Düsseldorf, Beschluss vom 8.8.2017 (S 27 KR 698/17 ER) – nicht rechtskräftig –

Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 24.8.2017