AG München: Tiefgaragenhöhe – Haftet der Mietwagenkunde?
Bei zunächst unproblematischer Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort, die sich ohne klaren Hinweis erst im weiteren Verlauf kritisch verringert, haftet der Mietwagenkunde nicht aus grober Fahrlässigkeit für den dadurch am Wagen entstanden Schaden.
Das AG München wies am 14.3.2018 die Klage eines überregionalen Autovermieters gegen den in M. lebenden Beklagten auf anteiligen Schadensersatz in Höhe von 3.061,45 Euro ab. Weiterlesen…