OLG Koblenz: Explosive Geburtstagsüberraschung – Geschenke müssen vor dem Öffnen nicht auf verborgene Gefahren untersucht werden

Ein Beschenkter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotenzial birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. Geht von einem Geschenk nach seiner äußeren Verpackung auf den ersten Blick keine erkennbare Gefahr aus und besteht auch anderweitig kein Anhaltspunkt dafür, dass bereits das Öffnen des Geschenks gefährlich sein könnte, muss der Beschenkte die Verpackung vor dem Öffnen nicht auf Warnhinweise untersuchen. Hierauf hat der 4. Zivilsenat des OLG Koblenz hingewiesen (Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vom 21.1.2019 [4 U 979/18]). Weiterlesen…