SG Osnabrück: Unfallversicherungsschutz (hier: Arbeitsweg zum Juwelier) auch nach Verlassen des direkten Weges aus Sicherheitsgründen

Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Wegeunfall liegt auch vor, wenn gewöhnlich ein vereinbarter Treffpunkt aufgesucht wird, um das Juweliergeschäft gemeinsam zu öffnen. Weiterlesen…

LSG München: Unfallversicherungsschutz bei Ausübung eines Ehrenamts

Wer im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements tätig wird und dabei einen Unfall erleidet, ist nur in Ausnahmefällen versichert. Das Gesetz bietet allerdings die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine Unfallversicherung abzuschließen, mit der umfassender Unfallversicherungsschutz für die Ausübung eines Ehrenamts geschaffen wird. Eine solche freiwillige Unfallversicherung bestand für den ehrenamtlichen Baumwart nicht, der beim Schneiden eines Obstbaums im Auftrag des Ortsverschönerungsvereins abgestürzt ist. Weiterlesen…

SG Karlsruhe: Fehlende Anerkennung einer Rotatorenmanschette-Zerrung als Unfallfolge bei einer Stuntfrau

Die zum Unfallzeitpunkt 37-jährige Versicherte arbeitet selbstständig als Stuntfrau. Im Rahmen eines Fortbildungskurses „Tiefschneetechnik“ fiel sie nach einem Bremsschwung aus dem Stand heraus auf die rechte Schulter. Eine zwei Wochen später durchgeführte MRT-Untersuchung ergab degenerative Veränderungen aller Rotatorenmanschettensehnen und Faserrisse der Supraspinatussehne, außerdem neben einer AC-Gelenksarthrose einen leichten Humeruskopfhochstand. Der beklagte Unfallversicherungsträger anerkannte als Unfallfolge allein eine folgenlos ausgeheilte Zerrung der rechten Schulter.

Die u.a. auf die Anerkennung einer Rotatorenmanschetten-Zerrung rechts als weitere Unfallfolge gerichtete Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung der 1. Kammer des SG Karlsruhe sei der Unfallhergang als direktes Anpralltrauma nach unfallmedizinischen Erkenntnissen bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschetten-Verletzung zu bewirken. Gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der geltend gemachten Unfallfolge sprächen überdies zahlreiche weitere Umstände, u.a. die bildgebend nachgewiesenen degenerativen Veränderungen aller Sehnen der Rotatorenmanschette, die AC-Gelenkarthrose und der leichte Humeruskopfhochstand. Außerdem belege der MRT-Befund keine für eine traumatische Verletzung typischen Veränderungen im Sinn einer vollständigen Sehnenruptur. Das Unfallereignis stelle vielmehr ein rechtlich nicht relevantes bloßes Anlassgeschehen dar, das eine stumm verlaufende Schadensanlage habe klinisch manifest werden lassen. Diese Schadensanlage resultiere aus zahlreichen sportlichen Aktivitäten der Klägerin wie Klettern, Kickboxen, Skifahren und Fallschirmspringen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer erhöhten Belastung für die Schultergelenke verbunden seien. Hinzu kämen weitere vorzeitige Verschleißerscheinungen aufgrund der als Stuntfrau zu verrichtenden konkreten Arbeitsabläufe wie Treppen herunterstürzen, Kletterunfälle vorführen oder Skiunfälle fahren.

SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 26.2.2019  (S 1 U 2389/18)

Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 18.3.2019

Stefan Möhlenkamp: Wie-Beschäftigung, Bindungswirkung und Sonderfälle der Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII abseits des klassischen Arbeitsunfalls

Mit Urteil vom 30. 5. 2017 hat der BGH zu Inhalt und Umfang der Bindungswirkung der Zivilgerichte an für die Anwendung der Haftungsprivilegien aus §§ 104 ff. SGB VII maßgebliche (Vor-)Entscheidungen der zuständigen Unfallversicherungsträger oder SG entschieden. Nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist ein Zivilgericht, welches über die §§ 104 ff. SGB VII zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder eines im Anschluss mit der Sache befassten SG insoweit gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist. Trotz der BGH-Entscheidung verursacht § 108 Abs. 1 SGB VII weiterhin Schwierigkeiten, etwa zur Frage der Reichweite der Bindungswirkung, oder die Vorschrift wird von Zivilgerichten schlicht übersehen. Infolgedessen werden Haftungsprivilegien verkannt sowie zu Unrecht oder im falschen Personenverhältnis angenommen. Weiterlesen…