OLG Hamm entscheidet zum Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr

Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen breiten Straße, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug zu berühren, muss der geschädigte Radfahrer beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mitbeeinflusst wurde. Die bloße Anwesenheit eines fahrenden Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht insoweit nicht aus.
Das hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm am 2. 9. 2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

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