Was gilt, wenn Versicherungsnehmer Mitarbeiter von Versicherern beleidigen?

Denkbare versicherungsvertragsrechtliche Sanktionen

Nicht allen ist es gegeben, die Regeln eines respektvollen Umgangs im zwischenmenschlichen Bereich zu wahren. Jeder hat es bereits erlebt, dass ein Mitmensch „sich vergisst“ und nicht selten auch strafrechtlich relevante Beleidigungen tätigt, die nicht mehr von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt sind. Oftmals ist der Beleidigte gut beraten, großzügig darüber hinweg zu sehen und so zur Deeskalation beizutragen. Allerdings gibt es immer wieder Einzelfälle, in denen eine solche Großzügigkeit nicht mehr Platz greifen kann. Ein aus den Medien bekanntes Beispiel sind die Beleidigungen, die die Grünen-Politikerin Renate Künast, erfahren musste, als sie in Nutzerkommentaren auf ihrer Facebook-Seite grob beschimpft worden war. Trotz der Eindeutigkeit dieses Einzelfalles musste Renate Künast einen langen Atem haben, bis die Gerichte sich zuletzt dazu entschieden haben, ihr im Hinblick auf einige Äußerungen „ehrherabsetzenden Inhalts“ Recht zu geben.

Wenn sich der Beleidigte also zur Wehr setzen möchte, ist es wichtig zu wissen, welche Folgen solche Beleidigungen haben können. Dabei sollen im Folgenden insbesondere die versicherungsvertragsrechtlichen Folgen behandelt werden, die eintreten können, wenn der Beleidigende ein „unzufriedener“ Versicherungsnehmer ist und der Beleidigte ein Mitarbeiter seines Versicherers. Denn auch (Versicherungs-)Unternehmen, ihre Vorstandsmitglieder und/oder Mitarbeiter sind in der Vergangenheit immer wieder unerträglichen fortlaufenden Verbalattacken von Versicherungsnehmern ausgesetzt, die zum Teil auch gegenüber Dritten wie z.B. der Aufsichtsbehörde und/oder der Presse erfolgen. Die Bearbeitung solcher Fälle bringt Beleidigungen zu Tage, die mit denen, die Renate Künast zu ertragen hatte, durchaus vergleichbar sind und darüber hinaus z.B. auch Vergleiche mit „Nazi“- oder „Stasi“-Methoden nicht ausnehmen. Wie kann sich in einem solchen Fall der Einzelne und/oder das Unternehmen dagegen zur Wehr setzen? Weiterlesen…

OLG Schleswig: Weitreichende Haftung des Werbenden einer Google-Adword-Kampagne als „Störer“

Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste. Das hat der 6. Zivilsenat des OLG Schleswig entschieden. Weiterlesen…

OLG Hamm: Hygienesiegel für Erotikartikel im Onlinehandel zulässig

Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat heute die Berufung der klagenden Firma gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum vom 10. 2. 2015 (12 O 202/14)  als unbegründet zurückgewiesen.

In der vor der Urteilsverkündung durchgeführten mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der Kl. die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen dürften, weil die Bekl. das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit  den streitgegenständlichen Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gem. § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.

Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten  sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung – in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts – zurückgegeben wurden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Klärung der Tragweite der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift zugelassen.

OLG Hamm, Urteil vom 22. 11. 2016 (4 U 65/15)

Pressemitteilung 136/16 des OLG Hamm vom 22. 11. 2016

Hygienesiegel

LG Coburg zur Verjährung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen

Die Klage eines Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Beseitigung bestehender und Unterlassung künftiger Feuchtigkeitseinwirkungen auf seine an der Grundstücksgrenze errichtete Garage wurde abgewiesen. Die Ansprüche sind verjährt.

Macht der Berechtigte seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, tritt Verjährung ein. Mag die Klage zu einem früheren Zeitpunkt auch noch so erfolgreich gewesen sein, nach Verjährungseintritt ist sie auf Kosten der Klagepartei abzuweisen, wenn sich die Gegenseite hierauf beruft. So werden Streitigkeiten über längst vergangene und deshalb auch schwer aufklärbare Umstände vermieden, dauerhaft Rechtssicherheit und Rechtsfrieden geschaffen.

Tatbestand:

In dem vom LG Coburg entschiedenen Fall stritten Nachbarn bereits vor einigen Jahren um Putzabplatzungen, Feuchtigkeitserscheinungen u. a. an der Garage des Kl. Der hatte die Garage 1993 unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Bekl. errichten lassen, welche ihrerseits 1998 einen Carport ebenfalls an der Grundstücksgrenze errichteten, u. a. für die Lagerung von Holz. Weil schon 2003 Schäden an der Garagenwand entstanden waren, hatten sich die Nachbarn damals darauf verständigt, dass mit geringem Abstand zur Garagenwand zu deren Schutz am Carport der Bekl. eine Sperrholzplatte angebracht werden sollte, was auch geschah.

Weil der Kl. meinte, später aufgetretene Feuchtigkeits- u. a. Schäden an seiner Garage würden von dem im Carport gelagerten Holz herrühren, verlangte er mit seiner im Jahr 2013 erhobenen Klage zunächst die Beseitigung des Holzes. Später, aus Anlass eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens, behauptete der Kl., die Schäden an seiner Garagenwand seien auf Erdaufschüttungen zurückzuführen, die die Bekl. bei der Errichtung ihres Carports beauftragt hätten.

Die Bekl. beriefen sich auf Verjährung und machten weiter geltend, nicht sie, sondern der Voreigentümer ihres Grundstücks habe die Erdaufschüttungen zu verantworten.

Aus den Gründen:

Das LG wies die Klage ab. Dem Umstand, dass der Kl. schon nicht nachgewiesen hatte, dass die Bekl. und nicht der Voreigentümer ihres Grundstücks die Erdaufschüttungen veranlasst hatten, spielte dabei keine entscheidende Rolle, weil die Ansprüche des Kl. verjährt waren.
Davon waren sowohl die geltend gemachte Beseitigung der Feuchtigkeitseinwirkungen als auch die weiterhin beantragte Unterlassung künftiger Eigentumsbeeinträchtigungen durch weiteres Eindringen von Wasser erfasst.
Die Verjährung tritt in diesen Fällen innerhalb von drei Jahren ein, nachdem die Störung eingetreten ist und der Kl. die wesentlichen Umstände seines Anspruchs kennt oder jedenfalls kennen müsste. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, tritt Verjährung jedenfalls nach zehn Jahren ein. Entscheidend für den Beginn der genannten Fristen ist das Entstehen der Störungsquelle, um deren Beseitigung es geht. Das war hier mit der Errichtung des Carports aber bereits 1998 der Fall gewesen. Auch von der Feuchtigkeit an seiner Garagenwand wusste der Kl. bereits seit 2003, so dass der beantragte Unterlassungsanspruch, der erstmals im Jahr 2015 im laufenden Verfahren geltend gemacht wurde, ebenfalls schon verjährt gewesen war.

Soweit der Kl. schließlich noch die Entfernung der Sperrholzplatte von der Carport-Rückwand der Bekl. verlangt hatte, verlor er den Rechtsstreit ebenfalls. Nach der Entscheidung des LG kann der Kl. nicht zunächst seine Garage unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichten und sodann von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser eine ausreichende Hinterlüftung der Garagenwand gewährleistet. Hierfür hätte der Kl. mit der Einhaltung eines Grenzabstandes vielmehr leicht selbst sorgen können und auch müssen.

Die Berufung des Kl. gegen das Urteil des LG wies das OLG Bamberg zurück.

LG Coburg, Urteil vom 9. 12. 2015 (12 O 88/15)

Nachgehend OLG Bamberg, Urteil vom 18. 7. 2016 (4 U 7/16)

Pressemitteilung des LG Coburg 20/16 vom 21. 11. 2016