FG Köln: Umlagezahlungen eines Charterausfallpools unterliegen der Versicherungsteuer

Umlagezahlungen, mit denen Vereinsmitglieder für den Fall einer nicht kostendeckenden Vercharterung ihrer Schiffe unterstützt werden, unterliegen der Versicherungsteuer. Dies entschied der 2. Senat des FG Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18.1.2017 (2 K 3758/14). Weiterlesen…

BGH: Haftung eines Zuschauers wegen Zündens eines Knallkörpers im Fußballstadion auf Ersatz der dem Verein auferlegten Verbandsstrafe

Haftungsrecht
Zurechnungszusammenhang
Haftung eines Zuschauers wegen Zündens eines Knallkörpers im Fußballstadion auf Ersatz der dem Verein auferlegten Verbandsstrafe
BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1
* Wirft ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper auf einen anderen Teil der Tribüne, kann er vertraglich auf Schadensersatz für eine dem Verein deswegen gem. § 9 a Nr. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes e. V. auferlegte Geldstrafe haften. *
BGH, Urteil vom 22. 9. 2016 (VII ZR 14/16, Köln)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 308)

SG Heilbronn: Handballverein muss für Trainer seiner Herren- und Damenmannschaften über 20.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Tatbestand:

Der klagende Handballverein aus dem Kreis Ludwigsburg zahlte von Juli 2008 an dem Trainer der Herrenmannschaft (HT) ein monatliches „Bruttogehalt“ von 3450 Euro (inclusive „steuerfreien Zuschlägen“ und Fahrtkosten in Höhe von je monatlich 700 Euro). Wegen unzureichenden sportlichen Erfolgs wurde HT im Dezember 2009 entlassen, erhielt nach anwaltlicher Intervention aber bis zum Vertragsende im Juni 2010 die vereinbarte Vergütung weiter. Die Trainerin der Damenmannschaft (DT) erhielt im Zeitraum 2007/2008 (bis zur einvernehmlichen Trennung aufgrund der weiten Anfahrt) eine monatliche Pauschale von 600 Euro zuzüglich 150 Euro für das Training der A-Juniorinnen.

Die bekl. Deutsche Rentenversicherung Bund führte Ende Juli 2011 eine Betriebsprüfung durch und forderte vom Handballverein Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 20.000 Euro nach. Denn der Handballverein habe die beiden Trainer abhängig beschäftigt, ohne Sozialversicherungsbeiträge in der nachgeforderten Höhe zu zahlen.

Aus den Gründen:

Die hiergegen gerichtete Klage war (abgesehen von kleineren Korrekturen der Forderungshöhe) erfolglos: Beide Trainer seien in den Vereinsbetrieb eingegliedert gewesen und hätten kein unternehmerisches Risiko getragen. Denn weder hätten sie eigenes Kapital noch nennenswert eigene Betriebsmittel eingesetzt. Vielmehr seien die notwendigen Arbeitsmittel (wie Bälle, Leibchen, Trikots etc.) gestellt worden. Die Trainingszeiten seien ebenso wie die Einsatzzeiten an Spieltagen vorgegeben gewesen. Die beiden Handballtrainer hätten auch keinen bestimmten Erfolg geschuldet. Vielmehr habe der Handballverein das jeweils pauschal vereinbarte Honorar auch bei Verhinderung (z. B. wegen Erkrankung) bzw. nach Entlassung des HT weitergezahlt. Das seinerzeitige Weisungsrecht des Handballvereins werde auch daraus deutlich, dass HT im Dezember 2009 (gegen seinen Willen) von seiner Tätigkeit als Trainer voll umfänglich freigestellt worden sei. Soweit seinerzeit DT zeitweise auch anderweitig als Trainerin tätig und HT als Schulleiter einer Privatschule beschäftigt gewesen sei, so könne in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ohne Weiteres eine Mehrfachbeschäftigung vorliegen.

SG Heilbronn, Urteil vom 27. 9. 2016 (S 11 R 3919/13)

– nicht rechtskräftig –

(Pressemitteilung des SG Heilbronn vom 4. 10. 2016)