OLG Stuttgart: Erfolgshonorar für Versicherungsberater bei Tarifwechsel in der Krankenversicherung nur bei Wechsel in vorgeschlagenen Tarif

Vertriebsrecht
Versicherungsberater
Erfolgshonorar für Versicherungsberater bei Tarifwechsel in der Krankenversicherung nur bei Wechsel in vorgeschlagenen Tarif
VVG §§ 59, 204; GewO a. F. § 34e Abs. 1; RDGEG § 4 Abs. 1 S. 1
* 1. Wer die Erlaubnis als Versicherungsberater besitzt, darf sich für die Beratung von VN zum Tarifwechsel innerhalb eines bestehenden Krankenversicherungsvertrags ein Erfolgshonorar versprechen lassen. *
* 2. Lässt sich ein Versicherungsberater durch AGB ein Erfolgshonorar für den Fall versprechen, dass der VN in einen vom Versicherungsberater vorgeschlagenen Tarif wechselt, so ist das Honorar nicht verdient, wenn der VN in einen anderen Tarif wechselt, welcher ihm nicht vom Versicherungsberater vorgeschlagen worden war. *
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2018 (3 U 63/18)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 875)

Bundestag: Streit um Neuregelung für Versicherungsvertrieb

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Versicherungsvertriebs (18/11627) hat bei Verbandsvertretern und Verbraucherschützern unterschiedliche Bewertungen gefunden. Umstritten war am Mittwoch in einer Anhörung des Wirtschaftsausschusses insbesondere die vorgesehene strikte Trennung der Vergütungsformen von Versicherungsmaklern und -vermittlern auf der einen sowie Versicherungsberatern auf der anderen Seite. Dem Entwurf zufolge sollen Makler und Vermittler ihr Einkommen ausschließlich aus Provisionen der Anbieter beziehen. Die Betroffenen sehen darin eine unzulässige Einschränkung ihrer Berufsfreiheit und eine Existenzbedrohung. Weiterlesen…

Bundestag: Neuordnung beim Versicherungsvertrieb

Die gesetzlichen Regelungen zum Versicherungsvertrieb sollen erneuert werden und zugleich soll europäisches Recht umgesetzt werden. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (18/11627) sieht vor, dass Versicherungsvermittler ausschließlich von dem Versicherungsunternehmen, mit dem sie direkt oder indirekt zusammenarbeiten, bezahlt werden dürfen. Honorare anzunehmen wird Versicherungsvermittlern verboten. „Damit soll eine klare Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern gewährleistet werden“, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern wird außerdem eine regelmäßige jährliche Weiterbildung in einem Umfang von mindestens 15 Stunden pro Jahr vorgeschrieben. Weiterlesen…

BaFin: Referentenentwurf für Umsetzungsgesetz zur europäischen Richtlinie über Versicherungsvertrieb

Am 21. November hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf für das Umsetzungsgesetz zur europäischen Richtlinie über Versicherungsvertrieb veröffentlicht. Dieser sieht Änderungen am VAG, dem VVG und der GewO vor. Die BaFin war an der Ausgestaltung der Regelungen zum VAG beteiligt.

Die Richtlinie über Versicherungsvertrieb wird mit der Umsetzung in nationales Recht bis Februar 2018 die Vermittlerrichtlinie von 2002 ablösen, die derzeit die Basis für eine Reihe nationaler Vorschriften darstellt, unter anderem in der GewO und im VAG. Zentrale Bedeutung hat dabei die Stärkung des Verbraucherschutzes. Nach den Vorgaben der Richtlinie soll die Aufsicht über vertriebsbezogene Aktivitäten von Versicherungsvermittlern und -unternehmen erheblich ausgeweitet werden. Dies spiegelt sich entsprechend im deutschen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie wider.

Aufsicht über Produktentwicklung

Im Kern geht es darum: Während die alte Vermittlerrichtlinie im Wesentlichen die fachliche Eignung und die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Versicherungsvermittler im Blick hatte, soll die Aufsicht über Vertriebstätigkeiten nach der neuen Richtlinie bereits frühzeitig beim Produktentwicklungsprozess in den Versicherungsunternehmen ansetzen (Produktfreigabeverfahren).

Auch soll es u. a. umfassende Regelungen zur Vertriebsvergütung und zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen Vermittlern und Versicherern auf der einen und Kunden und Versicherten auf der anderen Seite geben. Sie werden voraussichtlich im Jahr 2017 durch Delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission ergänzt und konkretisiert. Zudem müssen die Versicherungsunternehmen künftig nicht nur Beschwerden von Kunden über Vermittler beantworten, sondern auch von Verbraucherschutzverbänden. Wichtig ist auch, dass Verstöße gegen die neuen Regeln zu empfindlichen Sanktionen führen können.

Vorbereitung auf Mehraufwand

Wie sich die Aufsicht über Versicherungsunternehmen und -vermittler in Zukunft im Detail gestalten wird, kann derzeit noch nicht genau vorhergesagt werden. Schon heute ist jedoch absehbar, dass durch die steigenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen für alle Beteiligten – also Versicherungsvermittler, Versicherer und Aufsicht – erheblicher Mehraufwand entstehen wird.

Dank der frühzeitigen Veröffentlichung des Umsetzungsentwurfs haben alle Interessengruppen jedoch die Möglichkeit, im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens über die neuen Regelungen zu diskutieren und sich entsprechend einzubringen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften voraussichtlich im Februar 2018 verbleibt daher auch ausreichend Zeit, sich auf die neue Lage einzustellen.

Provisionsabgabeverbot und Honorarberatung

Im Rahmen der Umsetzung erfahren überdies zwei weitere nationale Themenkomplexe eine Neuregelung, die jedoch nicht auf die europäische Richtlinie zurückgehen: das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot und der Honorar-Versicherungsberater.

Der Honorar-Versicherungsberater wird erstmals gesetzlich geregelt. Der provisionsbasierte Vertrieb hingegen bleibt in der bisherigen Form erhalten.

BaFin, Pressemitteilung vom 22. 11. 2016