Bundestag: Änderungen beim Versicherungsvertrieb

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die von der Bundesregierung geplante Neuregelung des Versicherungsvertriebs in wichtigen Punkten geändert. In der Sitzung am Mittwoch nahmen die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (18/11627) eine ganze Reihe von Änderungen vor. Weiterlesen…

Bundestag: Streit um Neuregelung für Versicherungsvertrieb

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Versicherungsvertriebs (18/11627) hat bei Verbandsvertretern und Verbraucherschützern unterschiedliche Bewertungen gefunden. Umstritten war am Mittwoch in einer Anhörung des Wirtschaftsausschusses insbesondere die vorgesehene strikte Trennung der Vergütungsformen von Versicherungsmaklern und -vermittlern auf der einen sowie Versicherungsberatern auf der anderen Seite. Dem Entwurf zufolge sollen Makler und Vermittler ihr Einkommen ausschließlich aus Provisionen der Anbieter beziehen. Die Betroffenen sehen darin eine unzulässige Einschränkung ihrer Berufsfreiheit und eine Existenzbedrohung. Weiterlesen…

Bundestag: Neuordnung beim Versicherungsvertrieb

Die gesetzlichen Regelungen zum Versicherungsvertrieb sollen erneuert werden und zugleich soll europäisches Recht umgesetzt werden. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (18/11627) sieht vor, dass Versicherungsvermittler ausschließlich von dem Versicherungsunternehmen, mit dem sie direkt oder indirekt zusammenarbeiten, bezahlt werden dürfen. Honorare anzunehmen wird Versicherungsvermittlern verboten. „Damit soll eine klare Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern gewährleistet werden“, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern wird außerdem eine regelmäßige jährliche Weiterbildung in einem Umfang von mindestens 15 Stunden pro Jahr vorgeschrieben. Weiterlesen…

BGH: Pflichten des Versicherungsmaklers bei sachwidrigen Weisungen des (noch) nicht ausreichend beratenen VN

Vertriebsrecht

Versicherungsmakler

Pflichten des Versicherungsmaklers bei sachwidrigen Weisungen des (noch) nicht ausreichend beratenen VN

BGB § 280; VVG §§ 59, 61, 62, 63

* 1. Die Pflichten des Versicherungsmaklers zur Aufklärung und Beratung umfassen vor allem die Fragen, welche Risiken der VN absichern sollte, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann, bei welchem Risikoträger die Absicherung vorgenommen werden kann und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist. Ein Versicherungsmakler erfüllt diese Pflichten nicht allein dadurch, dass er ohne Prüfung und Erörterung im konkreten Fall den VN auf Lücken einer bestehenden Versicherung sowie die dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Risiken hinweist und einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken empfiehlt. * Weiterlesen…

OLG Saarbrücken: Zulässigkeit der Äußerung eines Bereicherungsverdachts gegen einen ehemaligen Versicherungsmanager

Der Kl., ein ehemaliger Saarstahl-Versicherungsmanager, war seit 1969 für die Versicherungen der heutigen Saarstahl AG zuständig und hatte im Jahr 1994 – nach Eröffnung des Saarstahlkonkurses – die Geschäftsführung des konzerninternen Versicherungsmaklers „Saarstahl Versicherungskontor GmbH“ übernommen. Zugleich hatte er Mitte der 1990er Jahre die Risk Assekuranz Kontor GmbH als eigene Versicherungsagentur aufgebaut.

Ein ehemaliger Saarstahl-Mitarbeiter hatte sich in einem Schreiben vom 27. 2. 2016, das er – u. a. – an die Aufsichtsräte der Saarstahl AG, die Staatsanwaltschaft Saarbrücken, die Saarbrücker Zeitung, die Ministerpräsidentin des Saarlandes und die Wirtschaftsministerin versandt hatte, mit den – so die Überschrift dieses Schreibens – „unkorrekten Vorgängen um die SHS/Saarstahl-Versicherungskontor GmbH und Risk-Assekuranz-Kontor GmbH“ befasst. In der Ausgabe der Saarbrücker Zeitung vom 8. 3. 2016 war hierzu ein kritischer Beitrag unter der Überschrift „Wirbel um Stahl-Nebengeschäfte – Nähe der Saar-Stahlindustrie zur Versicherungsvermittlung wirft Fragen auf“ veröffentlicht.

Der Kl. hat ohne Erfolg versucht, in gerichtlichen Eilverfahren die Unterlassung einzelner der in diesem Zusammenhang gefallenen Äußerungen zu erreichen.

Aus den Gründen:

Der für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuständige 5. Zivilsenat des OLG Saarbrücken hat das Unterlassungsbegehren mit den beiden am 28. 10. 2016 verkündeten Urteilen zurückgewiesen. Hinsichtlich des von den Bekl. aufgezeigten Verdachts, dass ein ehemaliger Saarstahl-Versicherungsmanager seinen Einfluss auf Strukturen und Abläufe des Unternehmens zur persönlichen Bereicherung genutzt haben könnte, sei ein wesentliches Informationsbedürfnis der Allgemeinheit anzuerkennen. Es müsse deshalb möglich sein, das Ergebnis von Recherchen öffentlich zu machen und hierüber in der Presse zu berichten.

OLG Saarbrücken, Urteile vom 28. 10. 2016 (5 U 25/16 und 5 U 28/16)

Pressemitteilung des OLG Saarbrücken vom 28. 10. 2016