OLG Dresden: Kein Versicherungsschutz für den Halter von Eseln in der Privathaftpflichtversicherung

Versicherungsvertragsrecht
Privathaftpflichtversicherung
Kein Versicherungsschutz für den Halter von Eseln in der Privathaftpflichtversicherung
VVG § 100; BB-PHV Teil A Nr. 9; BGB §§ 833, 834
* 1. Der Begriff des Tierhalters in den BB-PHV ist wie in § 833
BGB auszulegen. Es handelt sich bei Teil A Nr. 9 Abs. 1 BB-PHV
um einen Risikoausschluss. *
* 2. Esel sind nach den BB-PHV keine Haustiere, sondern Reit- und Zugtiere, die unter den Risikoausschluss fallen. *
OLG Dresden, Beschluss vom 13. 10. 2016 (4 W 977/16)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 286)

OGH: Versicherungsschutz für Verletzungen beim Aussteigen aus einem unfallbedingt auf einem Brunnenrand stehenden Fahrzeug

Auslandsrecht (Österreich)
Lenkerschutzversicherung
Versicherungsschutz für Verletzungen beim Aussteigen aus einem unfallbedingt auf einem Brunnenrand stehenden Fahrzeug
VersVG § 1
* Kommt ein versichertes Fahrzeug unfallbedingt zum Stillstand und verletzt sich dessen Lenker beim Aussteigen aufgrund der mit der Endlage verbundenen besonderen Gefahrensituation, ist der Unfall „beim Lenken des versicherten Fahrzeugs“ erfolgt und von der Lenkerschutzversicherung gedeckt. *
OGH, Beschluss vom 25. 5. 2016 (7 Ob 37/16 s)

(abgedr. in VersR 2016, 1467)