Manfred Werber: Kritische Nachlese zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb

Die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.1.2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) wurde in Deutschland mit dem Gesetz vom 20.7.2017 zügig umgesetzt und das Gesetz trat – der Vorgabe der Richtlinie entsprechend – pünktlich am 23.2.2018 in Kraft. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass damit alle für die Praxis relevanten Fragen abschließend geklärt sind. Vielmehr zeigt eine kritische Nachlese, dass in wichtigen Kernpunkten durchaus Fragen, Zweifel und Bedenken verblieben sind. Diese betreffen zum einen den Kreis der Adressaten, zu denen neben den klassischen Vermittlern und dem Versicherungsberater künftig auch die Versicherer als „Vertreiber“ gehören. Verbleibende Fragen betreffen ferner das – nach IDD und ihrer Umsetzung – nunmehr erweiterte Verständnis von Versicherungsvermittlung und seine praktische Bedeutung. Bezugspunkt kritischer Betrachtung muss auch die ambivalente Regelung der Beratungsverpflichtung und ihres konkreten Gehalts in unterschiedlichen Zusammenhängen sein, und schließlich soll auch noch die praktische Tragweite der an alle Akteure gerichteten Anforderung beleuchtet werden, stets ehrlich, redlich und „im besten Interesse des Kunden“ zu handeln. Den angesprochenen Themenkreisen geht der Beitrag nach.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 321)

BGH: Zurechnung des Vermittlerhandelns beim Kapitalanlagegeschäft

Versicherungsvertragsrecht
Lebensversicherung
Voraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerhandelns beim Abschluss eines Kapitalanlagegeschäfts (Abgrenzung zu BGHZ 194, 39 = VersR 2012, 1237)
BGB § 278
* Zu den Voraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerhandelns beim Abschluss eines Kapitalanlagegeschäfts (hier: einer fondsgebundenen Lebensversicherung, Abgrenzung zu Senat BGHZ 194, 39 = VersR 2012, 1237 und vom 26. 9. 2012 – IV ZR 71/11 – r+s 2013, 117). * Weiterlesen…

Cornelissen, Die gewerberechtliche Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung und -beratung unter besonderer Berücksichtigung des Polarisationsprinzips

Der Gesetzgeber hat im Zuge der Umsetzung der durch die EU-Vermittlerrichtlinie aufgestellten Vorgaben den abschluss­orientierten Vermittlerbegriff in das VVG aufgenommen und ein gewerberechtliches Erlaubnisverfahren für die Versicherungsvermittlung eingeführt. Die gesetzliche Regelung hat zu einer Vielzahl von Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen erlaubnispflichtigen Vermittlungen und erlaubnisfreien Tätigkeiten geführt. Das Werk stellt den gegenwärtigen Erkenntnisstand dar und beschäftigt sich zudem mit den auf europäischer Ebene praktizierten Courtagesystemen und den Auskunfts- und Informationsrechten des VN. Des Weiteren wird ausführlich der Frage nachgegangen, wer bei der GmbH und den Personenhandelsgesellschaften Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis und damit dem gesetzlichen Polarisationsprinzip unterworfen ist.
Das Buch bietet eine umfassende Erläuterung der geltenden Rechtslage zum Versicherungsvertrieb, aber auch zur Versicherungsberatung, und richtet sich insoweit an sämtliche mit der Versicherungsvermittlung befassten Personen und Unternehmen.

Die gewerberechtliche Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung und -beratung unter besonderer Berücksichtigung des Polarisationsprinzips
Von Julia Corinna Cornelissen
(Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2016, 356 S., kart., DIN A5, ISBN 978-3-89952-926-5, 59,99 Euro; Bd. 122 der Kölner Reihe – Beiträge zum Privat- und Wirtschaftsrecht)

Dr. Wessel Heukamp und Dr. Bettina Stepanek zum Provisionsabgabeverbot

Das sogenannte Provisionsabgabeverbot hat bekanntermaßen in Deutschland schon lange Bestand. Es untersagt Vermittlern von Versicherungsverträgen, einen Teil der Provision, die sie als Vergütung für die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsprodukts vom Versicherer erhalten, an die eigenen Kunden weiterzugeben. Weiterlesen…

BaFin: Referentenentwurf für Umsetzungsgesetz zur europäischen Richtlinie über Versicherungsvertrieb

Am 21. November hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf für das Umsetzungsgesetz zur europäischen Richtlinie über Versicherungsvertrieb veröffentlicht. Dieser sieht Änderungen am VAG, dem VVG und der GewO vor. Die BaFin war an der Ausgestaltung der Regelungen zum VAG beteiligt.

Die Richtlinie über Versicherungsvertrieb wird mit der Umsetzung in nationales Recht bis Februar 2018 die Vermittlerrichtlinie von 2002 ablösen, die derzeit die Basis für eine Reihe nationaler Vorschriften darstellt, unter anderem in der GewO und im VAG. Zentrale Bedeutung hat dabei die Stärkung des Verbraucherschutzes. Nach den Vorgaben der Richtlinie soll die Aufsicht über vertriebsbezogene Aktivitäten von Versicherungsvermittlern und -unternehmen erheblich ausgeweitet werden. Dies spiegelt sich entsprechend im deutschen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie wider.

Aufsicht über Produktentwicklung

Im Kern geht es darum: Während die alte Vermittlerrichtlinie im Wesentlichen die fachliche Eignung und die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Versicherungsvermittler im Blick hatte, soll die Aufsicht über Vertriebstätigkeiten nach der neuen Richtlinie bereits frühzeitig beim Produktentwicklungsprozess in den Versicherungsunternehmen ansetzen (Produktfreigabeverfahren).

Auch soll es u. a. umfassende Regelungen zur Vertriebsvergütung und zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen Vermittlern und Versicherern auf der einen und Kunden und Versicherten auf der anderen Seite geben. Sie werden voraussichtlich im Jahr 2017 durch Delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission ergänzt und konkretisiert. Zudem müssen die Versicherungsunternehmen künftig nicht nur Beschwerden von Kunden über Vermittler beantworten, sondern auch von Verbraucherschutzverbänden. Wichtig ist auch, dass Verstöße gegen die neuen Regeln zu empfindlichen Sanktionen führen können.

Vorbereitung auf Mehraufwand

Wie sich die Aufsicht über Versicherungsunternehmen und -vermittler in Zukunft im Detail gestalten wird, kann derzeit noch nicht genau vorhergesagt werden. Schon heute ist jedoch absehbar, dass durch die steigenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen für alle Beteiligten – also Versicherungsvermittler, Versicherer und Aufsicht – erheblicher Mehraufwand entstehen wird.

Dank der frühzeitigen Veröffentlichung des Umsetzungsentwurfs haben alle Interessengruppen jedoch die Möglichkeit, im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens über die neuen Regelungen zu diskutieren und sich entsprechend einzubringen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften voraussichtlich im Februar 2018 verbleibt daher auch ausreichend Zeit, sich auf die neue Lage einzustellen.

Provisionsabgabeverbot und Honorarberatung

Im Rahmen der Umsetzung erfahren überdies zwei weitere nationale Themenkomplexe eine Neuregelung, die jedoch nicht auf die europäische Richtlinie zurückgehen: das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot und der Honorar-Versicherungsberater.

Der Honorar-Versicherungsberater wird erstmals gesetzlich geregelt. Der provisionsbasierte Vertrieb hingegen bleibt in der bisherigen Form erhalten.

BaFin, Pressemitteilung vom 22. 11. 2016