BGH: „Schlemmerblock“ – Vertragsstrafe für Gastwirt?

Der VII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass in AGB des Herausgebers des Gutscheinheftes „Schlemmerblock“ eine Vertragsstrafe von 2500 Euro für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart werden kann.

Sachverhalt:

Die Kl. ist Herausgeberin des Gutscheinheftes „Schlemmerblock“. Sie bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines „Schlemmerblocks“ bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren. Weiterlesen…

OLG Hamm: 3000 Euro Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail

Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten – nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen – eine Vertragsstrafe von 3000 Euro zu zahlen sein. Das hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm am 25. 11. 2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Münster bestätigt. Weiterlesen…

SG Düsseldorf: Unzulässige Mitgliederwerbung – BKK muss Vertragsstrafe an AOK zahlen

Das SG Düsseldorf hat eine Betriebskrankenkasse aufgrund unzulässiger Mitgliederwerbung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 45.000 Euro an die AOK Rheinland/Hamburg verurteilt.

Tatbestand:

Die klagende AOK und die beklagte Betriebskrankenkasse (BKK) stehen im Wettbewerb zueinander. Die Kl. schloss im Dezember 2014 mit der Bekl. einen Unterlassungsvergleich. Danach hatte es die Bekl. unter Androhung einer Vertragsstrafe u. a. zu unterlassen, bei potenziellen Kunden ohne Einwilligung in die Telefonie für Werbezwecke anzurufen und mit Wechselprämien oder Geldbeträgen zu werben, ohne ausführlich über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären.

In der Folgezeit kontaktierte ein von der Bekl. beauftragtes Unternehmen mehrere Versicherte der Kl., um diese abzuwerben. Darin sah die Kl. einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung und forderte in drei Fällen jeweils 15.000 Euro Vertragsstrafe. Es habe keine ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung vorgelegen und die Bekl. habe zudem unzureichend über die Voraussetzungen ihres Bonusprogramms informiert.

Die 27. Kammer des SG Düsseldorf folgte der Argumentation der Kl.

Aus den Gründen:

Die Bekl. habe keine wirksame Einwilligung der kontaktierten Personen in die Telefonwerbung dargelegt. Eine Registrierung bei einer Online-Gewinnspielseite stelle – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine ausdrückliche Einwilligung in eine Telefonwerbung zum Zweck der Mitgliederwerbung dar. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Gewinnspiels Fragen zur Krankenversicherung gestellt würden und die Option „hohe Bonuszahlungen – mehr Infos bitte“ wählbar sei. Darüber hinaus habe die Bekl. die kontaktierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert. Sie habe dabei insbesondere den Eindruck erweckt, über die Teilnahme am Bonusprogramm seien die gesamten Kosten der angebotenen privaten Zusatzversicherungen zu erwirtschaften.

SG Düsseldorf, Urteil vom 8. 9. 2016 (S 27 KR 629/16)

– nicht rechtskräftig –

(Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 4. 10. 2016)