VG Frankfurt/M.: Provisionsabgabeverbot für Online-Vergleichsportal für Versicherungen bestätigt

Die 7. Kammer des VG Frankfurt/M. hat den Eilantrag des Betreibers eines Onlineportals für Versicherungen, die BaFin zu verpflichten, keine Sanktionen gegenüber ihren Versicherungspartnern zu verhängen, abgelehnt.

Die Antragstellerin betreibt seit Sommer 2017 ein Onlineportal für Versicherungen. Ihr Geschäftsmodell besteht darin, ihren Kunden die Provisionen aus ihren Versicherungsverträgen gegen eine Gebühr zu erstatten oder ihnen direkt Nettotarife, die keine Provisionen für den Vermittler vorsehen, zu vermitteln. Weiterlesen…

VG Frankfurt/M./VGH Kassel: Unzulässige Satzungsgestaltung durch Befreiung des Vorstands vom Selbstkontrahierungsverbot (mit Anmerkung von Dr. Jürgen Bürkle)

Versicherungsaufsichtsrecht
Satzungsgenehmigung
Unzulässige Satzungsgestaltung durch Befreiung des Vorstands vom Selbstkontrahierungsverbot (mit Anmerkung von Dr. Jürgen Bürkle)
VAG a. F. §§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 S. 3, 29, 53 Abs. 1 und 3, 81 Abs. 1 S. 4, 118 b Abs. 2 S. 1; GenG § 39; BGB § 181
1. Gem. § 13 Abs. 1 S. 1 VAG darf jede Änderung des Geschäftsplans erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist. Der Geschäftsplan umfasst gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 VAG auch die Satzung. Die Genehmigung ist nach § 13 Abs. 1 S. 3 VAG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VAG zu versagen, wenn Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. Weiterlesen…

VG Frankfurt/M.: Pflicht zur Vorauszahlung der BaFin-Umlage trotz Verzichts auf Bankerlaubnis

Bankenaufsichtsrecht
Bankgeschäft
Pflicht zur Vorauszahlung der BaFin-Umlage trotz Verzichts auf Bankerlaubnis
KWG §§ 32, 35 Abs. 1; FinDAG § 16 l
* Die Bankerlaubnis nach § 32 KWG erlischt nach § 35 Abs. 1 KWG analog auch dann, wenn der Inhaber ausdrücklich und zweifelsfrei den Verzicht erklärt. Die physische Rückgabe der Erlaubnisurkunde ist als Verzichtserklärung zu verstehen. Die Pflicht zur Vorauszahlung auf die Umlage des Folgejahres nach § 16 l FinDAG i. d. F. des Gesetzes vom 28. 11. 2012 (BGBl I 2369) begegnet auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zum Zeitpunkt der Heranziehung zur Vorauszahlung bereits feststeht, dass das Institut den Geschäftsbetrieb im Folgejahr nicht fortführen wird, der Nachweis dafür aber erst am 1. 12. des Vorjahres oder später erbracht wird. *
VG Frankfurt/M., Urteil vom 12. 11. 2015 (7 K 2044/15.F)

(abgedr. in VersR 2016, 1167)