OLG Naumburg: Abgasskandal: Der 7. Zivilsenat billigt dem Käufer eines Gebrauchtwagens Schadenersatz gegenüber VW zu

Die Volkswagen AG ist dem Käufer eines gebrauchten VW Tiguan TDI, der vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist, zum Schadensersatz in Form des Ersatzes des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung gegen die Übereignung und Herausgabe des Gebrauchtwagens verpflichtet. Dies ergibt sich aus einem Urteil des 7. Zivilsenats vom 27.9.2019. Weiterlesen…

LG Düsseldorf: Unzulässige Abschaltvorrichtung bei VW-Diesel wegen sogenannten „Thermofensters“

Mit Urteil vom 31.7.2019 hat die 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf (7 O 166/18) die Volkswagen AG dazu verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) für den von ihm erworbenen VW des Typs Tiguan 2.0 TDI zu erstatten und das Fahrzeug zurück zu nehmen. Weiterlesen…

LG Braunschweig weist Klage eines Pkw-Käufers gegen die Volkswagen AG ab

Mit Urteil vom 27. 9. 2016 hat die 7. Zivilkammer des LG Braunschweig die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags betreffend eines VW Touran abgewiesen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Journalist und hatte unmittelbar bei der Beklagten einen Pkw des Typs VW Touran TDI 2.0 (Diesel) mit einem Motor des Typs EA 189 im Jahr 2013 käuflich erworben. Der Motor verfügt über eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxidwerte (NOx) auf dem Prüfstand.

Der Kläger stützt seine Klage darauf, dass er durch die Beklagte über die Abgaswerte des Pkw arglistig getäuscht worden sei und begehrt daher Rückabwicklung des Kaufvertrags. Ihm sei es darauf angekommen, ein umweltfreundliches Auto zu erwerben. Schließlich habe die Beklagte die Emissionswerte öffentlich beworben und die Umweltfreundlichkeit des Motors in der Werbung herausgestellt. Die Beklagte habe Kenntnis von dem Einbau der Software gehabt. Der Sachverhalt sei aufgrund der Medienberichterstattung bekannt und die Beklagte könne sich nicht darauf berufen nur untergeordnete Mitarbeiter hätten die Manipulation ohne Wissen der Geschäftsleitung begangen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei über die Fahrzeugeigenschaften nicht getäuscht worden. Das Fahrzeug verfüge nach wie vor über die EG-Typgenehmigung und zur Entfernung der Beeinflussung des Abgasverhaltens durch die Software sei lediglich ein Software-Update mit einem geringen Zeit- und Kostenaufwand (ca. 100 Euro) notwendig.

Aus den Gründen:

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil eine arglistige Täuschung des Klägers gem. § 123 Abs.1 BGB nicht vorliege und daher kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegeben sei.

Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über Eigenschaften des Pkw Touran von der Beklagten getäuscht worden sei.

Der Kläger sei nicht über das Vorhandensein der EG-Typgenehmigung Euro 5 getäuscht worden. Nach wie vor verfüge der Pkw Touran über die gültige EG-Typgenehmigung. Diese sei vom Kraftfahrtbundesamt erteilt und auch zwischenzeitlich nicht widerrufen worden. Soweit der Kläger behauptet, die Abgaswerte seien zu hoch und verstießen gegen geltende Bestimmungen, sei dieser Vortrag nicht durch entsprechende konkrete Tatsachen belegt und daher unsubstanziiert. Es seien keine genauen Angaben zu den behaupteten Abweichungen des Stickoxidwerts gemacht worden. Schließlich habe der Kläger keine konkreten Einzelheiten dazu vorgetragen, dass der Stickoxidwert ohne Verwendung der Software den zulässigen Grenzwert der Euro-5-Norm überschreite.

Soweit der Kläger behauptet habe, die Stickoxide des Fahrzeugs seien für ihn zumindest mitentscheidend für die Kaufentscheidung gewesen, sei dieser Vortrag ebenfalls nicht hinreichend belegt. Denn es sei nicht vorgetragen, mit welchen anderen Fahrzeugen und deren Stickoxidwerten der Kläger den Pkw Touran vor Treffen der Kaufentscheidung verglichen habe.

Die Ausführungen des Klägers zum kombinierten Kraftstoffverbrauch (nicht unterhalb von 7,0 l/km) seien ebenfalls nicht geeignet, um von einer Beschaffenheitsabweichung des Fahrzeugs auszugehen. Es sei nicht dargelegt, wie und unter welchen Bedingungen der Wert von dem Kläger ermittelt worden sei. Daher handele es sich bei der Angabe nicht um einen geeigneten Vergleichsmaßstab. Darüber hinaus fehle Vortrag des Klägers dazu, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Kenntnis von etwaigen Abweichungen des tatsächlichen Kraftstoffverbrauchs von dem auf dem Prüfstand ermittelten Kraftstoffverbrauch gehabt habe.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.

LG Braunschweig vom 27. 9. 2016 (7 O 585/16)

Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 27. 9. 2016

LG Braunschweig:1400 Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG beim LG Braunschweig

Am 19. 9. 2016 sind von einer Rechtsanwaltskanzlei rd. 750 weitere Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG beim LG Braunschweig eingereicht worden. Mit Ausnahme zweier Klagen von mehreren institutionellen Anlegern (Streitwert dieser beiden Verfahren insgesamt 2 Mrd. Euro) handelt es sich überwiegend um Klagen von Privatanlegern.

Hinzu kommen weitere gebündelte Klagen institutioneller Anleger, unter anderem von 60 Anlegern (Streitwert 30 Mio. Euro), 160 Anlegern (Streitwert 1,5 Mrd. Euro) und 565 Anlegern (Streitwert 550 Mio Euro) sowie einer Investmentgesellschaft (Streitwert 45 Mio Euro).

Ferner liegen Klagen des Bayerischen Pensionsfonds (Streitwert 700.000 Euro), des Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg (Streitwert 1,1 Mio. Euro) und des Sondervermögens Rücklagen des Landes Hessen (Streitwert 4 Mio. Euro) und der Vereinigten Staaten von Amerika (Streitwert 30 Mio. Euro) vor.

Darüber hinaus ist noch eine Vielzahl von Klagen privater Anleger und Gesellschaften eingegangen.

Derzeit sind etwa 1400 Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG beim LG Braunschweig anhängig. Der Streitwert aller Verfahren beläuft sich insgesamt auf ca. 8,2 rd. Euro.

Das LG hat sich auf die zu erwartenden Klagen vorbereitet, indem zusätzliche Lagerkapazitäten geschaffen worden sind und das Personal zur Erfassung und Eintragung der Klagen deutlich verstärkt worden ist. So soll die vollständige Erfassung der jetzt hinzugekommenen Klagen in etwa vier Wochen abgeschlossen sein. Die insgesamt bislang eingegangenen 1400 Klagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG entsprechen etwa 50 % der Eingänge, die das LG Braunschweig sonst pro Jahr in Zivilsachen verzeichnet.

Nach Einzahlung der Gerichtskostenvorschüsse und Zustellung der weiteren Klagen wird die zuständige 5. Zivilkammer des LG Braunschweig nach Ablauf von Stellungnahmefristen über die Aussetzung der Verfahren im Hinblick auf das beim OLG Braunschweig anhängige Musterverfahren entscheiden. Sodann wird die Auswahl und Bestimmung des Musterklägers durch das OLG Braunschweig aus dem Kreise der Kläger der ausgesetzten Verfahren erfolgen. Wie in der Pressemitteilung vom 8. 8. 2016 (Nr.14/16) mitgeteilt, dürfte mit der Bestimmung des Musterklägers frühestens im vierten Quartal 2016 zu rechnen sein.

Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 21. 9. 2016

OLG Braunschweig: LG Braunschweig erlässt Vorlagebeschluss im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG

Zurzeit sind beim LG Braunschweig 170 Schadensersatzklagen von Anlegern anhängig. Die  überwiegende Anzahl der Klagen stammt von privaten Anlegern. Eine Klage wird von 277 Klägern (ursprünglich 278), institutionelle Anleger aus dem In- und Ausland, geführt. Der Streitwert dieser Klage beläuft sich auf 3.255.002.361,66 Euro. Eine weitere Klage von überwiegend institutionellen Anlegern hat einen Streitwert von 679.740.713,43 Euro. Das Gesamtvolumen aller bisher eingereichten Klagen beträgt knapp 4 Mrd. Euro.

Die 5. Zivilkammer hat im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG mit Datum vom 5.8.2016 unter dem Aktenzeichen 5 OH 62/16 einen Vorlagebeschluss gem. § 6 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) erlassen.

Dieser Vorlagebeschluss enthält eine Vielzahl von Feststellungszielen und eine knappe Darstellung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts.

Die Feststellungsziele sind aus den verschiedenen Musterverfahrensanträgen der Anlegerklagen zusammengefasst.

Der Inhalt des Vorlagebeschlusses ist auf der Internetseite des LG Braunschweig unter www.landgericht-braunschweig.de unter der Rubrik: Aktuelles/Informationen KapMuG-Verfahren abrufbar.

Der Vorlagebeschluss wird in Kürze im elektronischen BAnz (Klageregister) veröffentlicht und ist dort für jedermann unter www.bundesanzeiger.de einsehbar.

Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister wird das LG Braunschweig voraussichtlich alle diejenigen Verfahren aussetzen, deren Entscheidung von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Zu der beabsichtigten Aussetzung sind die Parteien grundsätzlich anzuhören, wobei Verfahrensbeteiligte bereits vorab mitgeteilt haben, nicht auf ihr rechtliches Gehör verzichten zu wollen. Zudem kann ein Aussetzungsbeschluss mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 252, 567 ff. ZPO) zum OLG Braunschweig angefochten werden.

Der Vorlagebeschluss des LG Braunschweig vom 5.8.2016 ist unanfechtbar und für das OLG Braunschweig bindend. Allerdings bilden die in dem Beschluss enthaltenen Tatsachenmitteilungen nicht den abschließenden Verfahrensstoff des Musterverfahrens. Dieser ergibt sich aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten.

Das OLG Braunschweig wird im weiteren Verfahrensgang durch unanfechtbaren Beschluss den Musterkläger aus denjenigen Klägern bestimmen, deren Verfahren durch das LG Braunschweig ausgesetzt worden sind. Nach Auswahl des Musterklägers wird das OLG das Musterverfahren im Klageregister des elektronischen BAnz öffentlich bekannt machen. Ab der Bekanntmachung kann ein Anspruch in einer Frist von sechs Monaten schriftlich gegenüber dem OLG zum Musterverfahren angemeldet werden. Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrens kann aufgrund der zunächst noch erforderlichen Verfahrensschritte frühestens im vierten Quartal des Jahres 2016 gerechnet werden.

Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 8.8.2016