Dr. Dominik Schäfers, Neue Entwicklungen zur spontanen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

§ 19 Abs. 1 VVG verpflichtet den VN nur zur Anzeige solcher gefahrerheblicher Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Ob und unter welchen Voraussetzungen der VN einen gefahrerheblichen Umstand auch dann anzeigen muss, wenn der Versicherer keine entsprechende Frage in Textform gestellt hat, ist eine der wichtigsten und zugleich umstrittensten Fragen im Zusammenhang mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Der BGH hat sich zu dieser Frage bislang noch nicht geäußert. Das OLG Celle (VersR 2017, 211) hat sich in einem Anfang des Jahres veröffentlichten Urteil aus dem Jahr 2015, soweit ersichtlich, erstmals grundlegend mit dieser Frage auseinandergesetzt und dezidierte Vo­raussetzungen aufgestellt, unter denen eine spontane Anzeigepflicht des VN in Betracht kommt. Weiterlesen…