BGH: Grenzen der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung bei einer juristischen Person im Rahmen des § 826 BGB

Haftungsrecht
Prospekthaftung
Grenzen der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung bei einer juristischen Person im Rahmen des § 826 BGB
BGB §§ 826, 31
* 1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. * Weiterlesen…