BGH: Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13.10. 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 S. 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gem. § 7 Abs. 4 TMG n.F. in Betracht. Weiterlesen…

Bundestag: Vorbehalte gegen neue WLAN-Regelungen

Auf massive Kritik von Strafverfolgern und Urheberrechte-Inhabern ist der Vorstoß der Bundesregierung zum unkomplizierten Zugang zu öffentlichen WLAN-Angeboten gestoßen. Auch grundsätzlicher Zuspruch ging durchweg mit kritischen Anmerkungen einher. Dies war am Montag das Bild bei einer Anhörung von Sachverständigen im Ausschuss für Wirtschaft und Energie unter der Leitung des stellvertretenden Vorsitzenden Klaus Barthel (SPD). Weiterlesen…

Bundesregierung: Schutz für WLAN-Betreiber

Betreiber von Internetzugängen über drahtlose lokale Netzwerke (WLAN) sollen ihre Dienste Dritten anbieten können, ohne befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße von Nutzern abgemahnt oder haftbar gemacht werden zu können. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (18/12202) vor, mit dem der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter geregelt werden soll. Weiterlesen…

BGH: Keine Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat sich im Zusammenhang mit der Haftung für Urheberrechtsverletzungen mit den Anforderungen an die Sicherung eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion befasst.

Tatbestand:

Die Kl. ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film „The Expendables 2“. Sie nimmt die Bekl. wegen des öffentlichen Zugänglichmachens dieses Filmwerks im Wege des „Filesharing“ auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Film ist im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Bekl. durch einen unbekannten Dritten öffentlich zugänglich gemacht worden, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Bekl. verschafft hatte. Die Bekl. hatte ihren Internet-Router Anfang 2012 in Betrieb genommen. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Diesen Schlüssel hatte die Bekl. bei der Einrichtung des Routers nicht geändert.

Das AG hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben.

Aus den Gründen:

Der BGH hat die Revision der Kl. zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Bekl. nicht als Störerin haftet, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. Im Streitfall hat die Kl. keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden war. Die Bekl. hatte durch Benennung des Routertyps und des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt, der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt. Da der Standard WPA2 als hinreichend sicher anerkannt ist und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass im Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlüsseln konnten, hat die Bekl. ihre Prüfungspflichten nicht verletzt. Sie haftet deshalb nicht als Störerin für die über ihren Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen. Eine bei dem Routertyp bestehende Sicherheitslücke ist in der Öffentlichkeit erst im Jahr 2014 bekannt geworden.

BGH, Urteil vom 24. 11. 2016 (I ZR 220/15, LG Hamburg)

Pressemitteilung Nr. 212/16 des BGH vom 24. 11. 2016