OLG Karlsruhe: Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrags

Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Kl. nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen. Weiterlesen…