VersR BLOG: Schlüsselklausel nach A § 3 Nr. 2 f VHB 2010, A 4.1.5.2 VHB 2016, A 4.1.52 VHB 2022, A § 1 Nr. 2 f AERB 2010 ist primäre Leistungsbeschreibung und keine verhüllte Obliegenheit

Von Prof. Dr. Peter Reusch

In einer wichtigen Entscheidung vom 5.7.2023 (BGH v. 5.7.2023 – IV ZR 118/22) hat der BGH eine seit Langem umstrittene Frage nach dem Rechtscharakter der sog. erweiterten oder einfachen Schlüsselklausel nun abschließend geklärt. Er hat festgestellt, es handele sich um keine verhüllte Obliegenheit, sondern eine primäre Leistungsbeschreibung, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege und auch nicht gegen das Transparenzgebot verstoße.

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VersR REPORT: Ausgewählte neue Rechtsprechung zum AGB-Recht

von Prof. Dr. Robert Koch, Hamburg

Im Folgenden werden ausgewählte Urteile aus dem Jahr 2022 und der ersten Hälfte des Jahres 2023, vor allem des BGH, zum AGB-Recht vorgestellt.

I. Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB)

Eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen hatte den Fokus auf die für AVB geltenden Auslegungsgrundsätze.

1. Betriebsschließungsversicherung

In seinem zweiten Urteil zur Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellt der BGH fest, dass die Bezugnahme auf Rechtsnormen (§§ 6, 7 IFSG) ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunkts von dem VN so verstanden werden kann, dass sowohl der Rechtszustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (dynamische Verweisung) maßgeblich ist. Damit komme der Grundsatz der anwenderfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) zum Tragen mit der Folge, dass dem VN für den Zeitraum der zweiten Betriebsschließung ein Anspruch auf Entschädigung zugestanden habe, da zu diesem Zeitpunkt COVID 19, SARS-CoV bzw. SARS-CoV 2 als Krankheit bzw. als Krankheitserreger in den §§ 6, 7 IfSG namentlich genannt worden seien (BGH v. 18.1.2023 – IV ZR 465/21, VersR 2023, 380 Rz. 29).

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VersR BLOG: Shitstorm – Und die völlig absurde Angst davor

Jemand muss nur vage die Aussicht darauf in Betracht ziehen und alle gehen in Deckung: Oh, ein Shitstorm! Rette sich, wer kann! Ganz egal, wer da was zu sagen hat, ganz egal, ob der Shit (nomen est omen) auch von der äußeren Form her Shit ist (in der Anonymität des Internetz wagen sich ja meist die ganz nach vorne, die früher auf dem Schulhof die meiste Dresche abgekriegt haben) und es ist auch ganz egal, dass hier ein weises pro und contra in Form eines gescheiten Diskurses (Diskuss? Was für’n Diskuss?) nicht einmal ansatzweise denkbar ist.

So auch bei Herrn Ulrich Leitermann, Chef der Signal Iduna, der es gewagt hatte, angesichts der 100 Millionen, die sein Unternehmen dafür ausgibt, dass der Spielplatz der Borussia in Dortmund bis 2031 Signal Iduna Stadion heißen darf, den Spruch von ein paar Ultras (die ja nicht umsonst so heißen) „Für immer Westfalen Stadion“ zu kritisieren.

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VersR REPORT: Ausgewählte neuere Rechtsprechung zur Gewerbe- und Industrieversicherung

Von Dr. Christian Schneider und Dr. Thomas Fausten

Im Anschluss an die bisherige Online-Berichterstattung werden im Folgenden neuere Entscheidungen, insbesondere des BGH und der OLG, die im Bereich der gewerblichen und industriellen Versicherung ergangen sind, vorgestellt. Die Übersicht erstreckt sich auch auf in europäischen Nachbarländern ergangene Urteile und Rechtsstreitigkeiten, soweit von diesen eine Ausstrahlungswirkung auf das lokale Risikoumfeld erwartet wird.

In der jüngeren Vergangenheit war die Rechtsprechung insbesondere von den Themen Betriebsschließungsversicherung/Covid-19 und Abgas-Abschalteinrichtungen geprägt. Abseits davon ist die Palette der ergangenen und hier vorgestellten Entscheidungen breit gefächert. Sie reicht von Urteilen, die die Fallstricke von Führungsklauseln und Subsidiaritätsabreden vor Augen führen über den Erfüllungsschaden bis hin zur umweltbezogenen Aktionärsklage gegen einen Industriekonzern.

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Aus der Rechtsprechung: Ludwigshafener Gasexplosion

In zwei Schadensersatzprozessen im Zusammenhang mit der Gasexplosion in Ludwigshafen/Oppau vom 23. Oktober 2014 hat der 1. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken über die Haftung entschieden: Die Betreiberin der Gasleitung haftet voll, die beteiligten Bauunternehmen und deren Mitarbeiter hingegen nicht.
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