OLG Hamm: VN kann als Leasingnehmer nach Reparatur verfügungsbefugt sein

Versicherungsvertragsrecht
Kfz-Kaskoversicherung
VN kann als Leasingnehmer nach Reparatur verfügungsbefugt sein
VVG §§ 1, 44, 45; ZPO §§ 835, 836
* Ist der VN nicht Eigentümer des kaskoversicherten Fahrzeugs, sondern Leasingnehmer, kann er nach vollständiger und ordnungsgemäßer Reparatur trotzdem Inhaber des Anspruchs gegen den Versicherer und verfügungsbefugt sein. *
OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2018 (20 U 19/18)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 479)

OLG Dresden: § 142 Abs. 1 StGB als Grenze der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit

Versicherungsvertragsrecht
Kfz-Kaskoversicherung
§ 142 Abs. 1 StGB als Grenze der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit
StGB § 142; AKB 15 Nr. E.1.1.3
* Versicherungsbedingungen, die den VN verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die „gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten“, begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den Versicherer entsprechend § 142 Abs. 2 StGB nachträglich unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKB zugleich die Verpflichtung enthalten ist, jedes Schadenereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen. *
OLG Dresden, Urteil vom 27. 11. 2018 (4 U 447/18)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort OLG Hamm VersR 2018, 929 und VersR 2016, 1365.

(Die vollständie Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 349)

OLG Braunschweig: Vollkaskoversicherung muss für Schäden durch allein losfahrendes Automatikfahrzeug zahlen

Der 11. Zivilsenat des OLG Braunschweig hat einem Kläger Reparaturkosten für seinen Pkw nach einem eher ungewöhnlichen Unfall zugesprochen. Der Kläger hatte gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz der Schäden nach einer Kollision mit einer Toreinfahrt geklagt. Als Begründung machte er geltend, dass sich sein Automatikfahrzeug selbständig in Bewegung gesetzt habe, obwohl er ausgestiegen und daher niemand am Steuer gewesen sei. Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, sei er dann aufs Gaspedal gekommen, woraufhin das Fahrzeug nach vorne geschossen sei und einen Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler mitgenommen habe. Dies glaubte ihm seine Vollkaskoversicherung nicht. Zu Unrecht, befand das OLG. Könne der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, stehe aber fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen könnten, so reiche dies für eine Einstandspflicht der Versicherung aus. Im vorliegenden Fall genügten dem Senat die Angaben des klägerischen Autofahrers, um vom geschilderten Unfallhergang überzeugt zu sein. Dessen Schilderung stimmte auch mit den Angaben überein, die der Kläger unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht hatte. Auch der beauftragte gerichtliche Sachverständige habe bestätigt, dass die Spuren am Fahrzeug und in der Toreinfahrt zueinander passten und der vom Kläger geschilderte Unfallhergang plausibel sei. Immerhin habe sich das klägerische Fahrzeug auch bei einem der Versuchsabläufe des Sachverständigen mit einem auf „N“ gestellten Hebel selbständig in Bewegung gesetzt. Der Versicherungsschutz schied nach den Ausführungen des 11. Zivilsenats auch nicht deshalb aus, weil der Kläger selbst das Gaspedal betätigt hatte und das Fahrzeug so in das Tor gefahren war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein allein fahrendes Automatikfahrzeug anzuhalten.

OLG Braunschweig, Urteil vom 11.2.2019 (11 U 74/17)

Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 26.2.2019

OLG Zweibrücken: Unfall im Sinn der AKB bei Abreißen eines Rades an Streuwagen

Kfz-Kaskoversicherung
Unfall im Sinne der AKB bei Abreißen eines Rades an landwirtschaftlichem Streuwagen beim Überfahren eines Geländeabsatzes
AKB Nr. A.2.1.1, A.2.1.2, A.2.3.2
1. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden ist die Art des Risikos, das sich im Schaden konkret realisiert. Verwirklicht sich ein außergewöhnliches Risiko im Schaden, liegt ein Unfall vor. Realisiert sich demgegenüber ein „normales“, objektiv vorhersehbares und damit typischerweise in die betriebliche Kostenkalkulation eingestelltes Risiko, ist von einem nicht durch die Kaskoversicherung abgedeckten Betriebsschaden auszugehen.
2. Reißt ein Rad eines landwirtschaftlichen Streuwagens beim Überfahren eines ca. 30–40 cm hohen Geländeabsatzes ab, stellt dies die Verwirklichung eines außergewöhnlichen Risikos und damit einen Unfall dar.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 31. 10. 2018 (1 U 93/17)

(Das vollständige Urteil ist abgedr. in VersR 2019, 218)