BGH: Keine Beweiserleichterung für VN bei abhandengekommenem Transportgut

Versicherungsvertragsrecht
Transportversicherung
VN sind in Bezug auf das beförderte und abhandengekommene Transportgut keine Beweiserleichterungen zu gewähren
VVG § 137 Abs. 1; ZPO § 286
Es ist nicht angezeigt, dem VN Beweiserleichterungen im Hinblick auf Umstände zu gewähren, die sich einerseits der Kenntnis des Versicherers entziehen und die andererseits für den VN bei ordnungsgemäßer Dokumentation des Transportvorgangs ohne unzumutbaren Aufwand zu belegen sind (hier: Dokumentation der Beförderung des Transportguts nach Art und Menge). Weiterlesen…

FG Köln: Umlagezahlungen eines Charterausfallpools unterliegen der Versicherungsteuer

Umlagezahlungen, mit denen Vereinsmitglieder für den Fall einer nicht kostendeckenden Vercharterung ihrer Schiffe unterstützt werden, unterliegen der Versicherungsteuer. Dies entschied der 2. Senat des FG Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18.1.2017 (2 K 3758/14). Weiterlesen…

OLG Hamburg: Nachweis einer Auftragsbrandstiftung des VN

Versicherungsvertragsrecht
Feuerversicherung
Nachweis einer Auftragsbrandstiftung des VN
VVG § 81; ZPO § 81; BRAO § 43 a; StGB § 356
1. Der Nachweis einer Brandstiftung ist geführt, wenn der Einsatz von Benzin als Brandbeschleuniger unstreitig ist, der Täter strafrechtlich verurteilt wurde, sich dessen Handy in zeitlichem Zusammenhang zur Brandstiftung in der Nähe des Brandorts befand, eine starke thermische Belastung an seinen Händen festgestellt wurde und er widersprüchliche und unplausible Erklärungen zu seinem Aufenthalt zur Tatzeit liefert. Weiterlesen…

OVG Berlin-Brandenburg: Transrapid-Eigentümerin muss Verwertungserlöse und Versicherungsleistungen für den Rückbau der Versuchsanlage einsetzen

Das OVG Ber­lin-Bran­den­burg hat ein Urteil des VG Ber­lin im Ergeb­nis bestä­tigt, wonach sich die kla­gen­de Eigen­tüme­rin der Trans­rapid-Ver­suchs­an­lage Ems­land (TVE) in Höhe der Ver­wer­tungs­er­löse und Ver­siche­rungs­leistun­gen an den Rückbaukosten der Anla­ge zu betei­ligen hat.

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OLG Oldenburg: Ersetzt die Hausratversicherung nach einem Einbruch auch Bargeld?

Wer zu Hause Bargeld hortet, muss in bestimmten Fällen damit rechnen, dass nach einem Einbruchsdiebstahl von der Hausratversicherung nicht der volle gestohlene Bargeldbetrag erstattet wird. Darauf hat der 5. Senat des OLG Oldenburg in einem aktuellen Beschluss hingewiesen.

Tatbestand:

Ein Restaurantbesitzer hatte nach einem Einbruch den Schaden seinem Versicherer gemeldet. Er hatte in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurantbetrieb in erheblicher Höhe aufbewahrt. Der Versicherer wies auf seine allgemeinen Vertragsbedingungen hin, aus denen sich ergab, dass Bargeld, wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, nur bis zu einem Betrag von 1100 Euro ersetzt werde.

Der Mann hielt diese Klausel für überraschend und daher nicht wirksam. Der Versicherer hätte ihn bei Vertragsabschluss gesondert auf eine solche Klausel hinweisen müssen, argumentierte der Mann. Dies gelte umso mehr, als der Versicherer bei einem Restaurantbesitzer damit rechnen müsse, dass die Trinkgelder in bar aufbewahrt werden. Weil der Versicherer einen solchen expliziten Hinweis versäumt habe, könne er sich nicht auf die Klausel berufen.

Aus den Gründen:

Der Senat sah dies anders. Den Versicherer treffe keine gesonderte Hinweispflicht. Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht des Versicherers für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel sei weder überraschend noch benachteilige sie den VN in unangemessener Weise. Hinzu komme im konkreten Fall, dass der Versicherer dem Mann im Rahmen eines zurückliegenden Versicherungsfalls unter Hinweis auf diese Klausel bereits einmal nur einen gekürzten Bargeldbetrag ersetzt hatte. Er habe die Klausel also gekannt.

Der Mann hat auf den Hinweisbeschluss des Senats seine Berufung zurückgenommen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. 1. 2017 (5 U162/16)

(Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 11 vom 21. 2. 2017)