OLG Düsseldorf: Obliegenheitsverletzung nach Unfall mit Warnbake
Kfz-Kaskoversicherung
Obliegenheitsverletzung wegen nicht eingehaltener Wartepflicht nach Unfall mit Warnbake
StGB § 142
Kfz-Kaskoversicherung
Obliegenheitsverletzung wegen nicht eingehaltener Wartepflicht nach Unfall mit Warnbake
StGB § 142
Der u.a. für Verkehrsunfallsachen zuständige 14. Zivilsenat des OLG Celle hat unter Bezugnahme auf seine bestehende Rechtsprechung und eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1961 (VI ZR 211/60) noch einmal betont, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radwegs dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehöre es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.
Das AG München wies eine Klage auf Ersatz des Schadens ab, der eventuell beim Wegschieben eines die eigene Garagenzufahrt versperrenden Wagens fahrlässig verursacht worden ist. Der Kläger fuhr am 11.12.2017 am frühen Abend mit einem älteren automatikgetriebenen VW-Sharan samt Anhänger zur Corneliusstraße in München, um dort einen Schrank abzuholen, den er über ebay-Kleinanzeigen gekauft hatte. Da unklar war, ob er das Fahrzeuggespann im Hof wenden konnte, hielt er zunächst in der Einfahrt, einer Feuerwehrzufahrtszone, in der absolutes Halteverbot galt. Das Auto samt Anhänger versperrte auch vollständig die Zufahrt zum Hof. Der Kläger verließ dann zusammen mit seinem Helfer das Auto, um den Verkäufer des Schrankes zu treffen. Seine siebenjährige Tochter blieb allein im Auto zurück.
Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen. Dies entschied der 11. Zivilsenat des OLG Braunschweig.
In dem Rechtsstreit klagte ein Braunschweiger Autofahrer gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz, weil er vor nun ziemlich genau zwei Jahren mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 cm hohen Betonpollern hineingefahren war. Die Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen.
Beim Ausparken ist besondere Vorsicht geboten, sonst ist man schnell in der Haftung. Dies hat der 4. Zivilsenat des OLG Oldenburg in einem aktuellen Fall erneut bestätigt.
Ein Mann wollte rückwärts aus einer Parkbucht auf einem Autobahnparkplatz ausparken. Er kollidierte mit einem Transporter der Straßenbaubehörde, das die Fahrgasse entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr. Der Mann und die Straßenbaubehörde gaben sich gegenseitig die Schuld und forderten jeweils Schadensersatz voneinander. In einem Prozess spricht man von „Klage und Widerklage“.
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