VG Frankfurt/M.: Pflicht zur Vorauszahlung der BaFin-Umlage trotz Verzichts auf Bankerlaubnis

Bankenaufsichtsrecht
Bankgeschäft
Pflicht zur Vorauszahlung der BaFin-Umlage trotz Verzichts auf Bankerlaubnis
KWG §§ 32, 35 Abs. 1; FinDAG § 16 l
* Die Bankerlaubnis nach § 32 KWG erlischt nach § 35 Abs. 1 KWG analog auch dann, wenn der Inhaber ausdrücklich und zweifelsfrei den Verzicht erklärt. Die physische Rückgabe der Erlaubnisurkunde ist als Verzichtserklärung zu verstehen. Die Pflicht zur Vorauszahlung auf die Umlage des Folgejahres nach § 16 l FinDAG i. d. F. des Gesetzes vom 28. 11. 2012 (BGBl I 2369) begegnet auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zum Zeitpunkt der Heranziehung zur Vorauszahlung bereits feststeht, dass das Institut den Geschäftsbetrieb im Folgejahr nicht fortführen wird, der Nachweis dafür aber erst am 1. 12. des Vorjahres oder später erbracht wird. *
VG Frankfurt/M., Urteil vom 12. 11. 2015 (7 K 2044/15.F)

(abgedr. in VersR 2016, 1167)

Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die Schadensersatzklagen in Bezug auf die Umstrukturierung des zyprischen Bankensektors in der Sache ab

Der Gerichtshof hebt zwar die Beschlüsse des Gerichts über die Schadensersatzklagen auf, weist diese Klagen aber dennoch ab, weil die Kommission nicht zu einer Verletzung des durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Eigentumsrechts der Personen, die diese Klagen erhoben haben, beigetragen hat Weiterlesen…

Rezension: Strafrechtliche Rahmenbedingungen der Compliance in Versicherungsunternehmen

Der hier vorgestellte Tagungsband enthält die drei Vorträge, die bei der gleichnamigen Veranstaltung (Strafrechtliche Rahmenbedingungen der Compliance in Versicherungsunternehm) an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf am 4. 9. 2014 gehalten wurden. Die Beiträge wollen die bislang eher am Rand behandelten strafrechtlichen Aspekte der Compliance im Versicherungssektor beleuchten. Weiterlesen…

Michael Jakobs und Alexander Franz: Können W&I-Versicherungen das M&A-Geschäft beleben?

Im Rahmen von Unternehmensfusionen und -übernahmen (Mergers-and-Acquisitions-[M&A-]Transaktionen) wird das gesetzliche Gewährleistungssystem häufig abbedungen und werden Umfang und Ausgestaltung von Garantien (sogenannte Warranties) und Freistellungen (sogenannte Indemnities) der Disposition der Vertragsparteien unterstellt. Dieses individuelle Gewährleistungsregime ist regelmäßig emotional umkämpfter Kern der Vertragsverhandlungen. Während der Haftungsschuldner (zumeist der Verkäufer) stets bestrebt sein wird, Gewährleistungen in einem möglichst geringen Umfang für einen möglichst kurzen Zeitraum zu gewähren, hat ein Investor vor allem aufgrund der bestehenden Informationsasymmetrie gegenläufige Interessen. Häufig kommt erschwerend hinzu, dass einerseits selbst umfangreiche Garantien und Freistellungen dem Sicherungsinteresse eines Investors nicht gerecht werden und andererseits das mit einer potenziellen Gewährleistungshaftung verbundene finanzielle Risiko für den Haftungsschuldner untragbar ist. In diesem Spannungsfeld kann es durchaus zu einem Stillstand der Verhandlungen und schlimmstenfalls zu einem Scheitern der Transaktion kommen.

Eine denkbare Lösung in derart verfahrenen Situationen kann die sogenannte Warranties-and-Indemnities-(W&I-)Versicherung sein. Diese Versicherung stammt aus dem anglo-amerikanischen Markt, hat sich dort bereits seit nahezu zwei Jahrzehnten in der Transaktionslandschaft etabliert und wird inzwischen auch vermehrt in Kontinentaleuropa, u. a. auch in Deutschland, angeboten. Über die W&I-Versicherung werden primär Risiken im Zusammenhang mit den vertraglichen Garantie- bzw. Freistellungserklärungen von den Parteien auf den jeweiligen Versicherer verlagert. Es ist zwischen veräußererseitigen und erwerberseitigen Versicherungspolicen zu unterscheiden – je nachdem, in wessen (primären) Interesse eine solche Versicherung abgeschlossen wird.

Wie sich die bestehenden W&I-Versicherungsmodelle in die im Rahmen einer M&A-Transaktion vorzunehmende Risikoverteilung einfügen und ob das Angebot an bestehenden Policen geeignet ist, schwierige Verhandlungssituationen zu überwinden und dadurch das M&A-Geschäft zu beleben, ist Gegenstand des Beitrags von Jakobs und Franz.

(abgedr. in VersR 2014, 659)