OVG Berlin-Brandenburg: Transrapid-Eigentümerin muss Verwertungserlöse und Versicherungsleistungen für den Rückbau der Versuchsanlage einsetzen

Das OVG Ber­lin-Bran­den­burg hat ein Urteil des VG Ber­lin im Ergeb­nis bestä­tigt, wonach sich die kla­gen­de Eigen­tüme­rin der Trans­rapid-Ver­suchs­an­lage Ems­land (TVE) in Höhe der Ver­wer­tungs­er­löse und Ver­siche­rungs­leistun­gen an den Rückbaukosten der Anla­ge zu betei­ligen hat.

Tatbestand:

Die im Wesentlichen mit Bundes­mit­teln errich­tete, im Jahr 1987 fertig­ge­stell­te Ver­suchs­anlage sollte der Erfor­schung der Magnet­schwebe­techno­logie dienen. Die Ver­pflich­tung zum Rück­bau der An­lage oblag dem jewei­ligen Eigen­tümer. Die Kl. erwarb die An­lage im Jahr 2006, nach­dem die Bundes­repu­blik Deutsch­land ihr bestä­tigt hatte, dass die der Vor­eigen­tüme­rin erteil­te Zu­sage der Rück­bau­finan­zie­rung auch ihr gegen­über gilt. Dement­spre­chend hat die Bundes­republik Deutsch­land der Kl. im Jahr 2013 für den Rück­bau der TVE zwar Fördermittel in Höhe von bis zu ca. 8,44 Mio. Euro bewil­ligt, die Kl. jedoch ver­pflich­tet, im Zuge der Besei­ti­gung der An­lage erziel­te Ein­nah­men aus der Ver­wer­tung von Mate­ria­lien und Wirt­schafts­gü­tern sowie die ihr wegen des Trans­rapid­un­falls von Lathen vom 22.9.2006 zuge­flos­se­nen Ver­siche­rungs­lei­stun­gen zur Finan­zie­rung des Rück­baus ein­zu­set­zen. Hier­durch wird die Zuwen­dung gemin­dert.

Aus den Gründen:

Die zuwendungs­min­dern­de Berück­sichti­gung von Ver­äuße­rungs­erlö­sen und Ver­siche­rungs­leistun­gen ist nach Auf­fas­sung des 6. Senats des OVG Ber­lin-Bran­den­burg nicht zu bean­stan­den, da sie dem In­halt der von der Bundes­repu­blik Deutsch­land erteil­ten Finan­zie­rungs­zu­sage ents­pricht. Die Kl. hat das Eigen­tum an der Ver­suchs­an­lage mit der Ein­schrän­kung erwor­ben, diese im Fall des Rück­baus nicht voll­stän­dig zum eige­nen wirt­schaft­lichen Vor­teil ver­wer­ten zu dür­fen. Dies war für die Kl., die be­reits vor dem Eigen­tums­er­werb zu­nächst als Gesell­schafte­rin der Vor­eigen­tüme­rin und später als Betrei­berin mit der Ver­suchs­anlage befasst gewe­sen ist, aus den ihr vor­lie­gen­den Unter­la­gen auch erkenn­bar.

Das Berufungsver­fah­ren hat erge­ben, dass die Ver­siche­rungs­leistun­gen 19,3 Mio. Euro betra­gen und damit über den bewil­lig­ten Förder­mit­teln liegen.

Der Senat hat die Revi­sion zum BVerwG nicht zuge­lassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.2.2017 (6 B 18.16)

(Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 3/17 vom 22.02.2017)