Das OVG Berlin-Brandenburg hat ein Urteil des VG Berlin im Ergebnis bestätigt, wonach sich die klagende Eigentümerin der Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE) in Höhe der Verwertungserlöse und Versicherungsleistungen an den Rückbaukosten der Anlage zu beteiligen hat.
Tatbestand:
Die im Wesentlichen mit Bundesmitteln errichtete, im Jahr 1987 fertiggestellte Versuchsanlage sollte der Erforschung der Magnetschwebetechnologie dienen. Die Verpflichtung zum Rückbau der Anlage oblag dem jeweiligen Eigentümer. Die Kl. erwarb die Anlage im Jahr 2006, nachdem die Bundesrepublik Deutschland ihr bestätigt hatte, dass die der Voreigentümerin erteilte Zusage der Rückbaufinanzierung auch ihr gegenüber gilt. Dementsprechend hat die Bundesrepublik Deutschland der Kl. im Jahr 2013 für den Rückbau der TVE zwar Fördermittel in Höhe von bis zu ca. 8,44 Mio. Euro bewilligt, die Kl. jedoch verpflichtet, im Zuge der Beseitigung der Anlage erzielte Einnahmen aus der Verwertung von Materialien und Wirtschaftsgütern sowie die ihr wegen des Transrapidunfalls von Lathen vom 22.9.2006 zugeflossenen Versicherungsleistungen zur Finanzierung des Rückbaus einzusetzen. Hierdurch wird die Zuwendung gemindert.
Aus den Gründen:
Die zuwendungsmindernde Berücksichtigung von Veräußerungserlösen und Versicherungsleistungen ist nach Auffassung des 6. Senats des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden, da sie dem Inhalt der von der Bundesrepublik Deutschland erteilten Finanzierungszusage entspricht. Die Kl. hat das Eigentum an der Versuchsanlage mit der Einschränkung erworben, diese im Fall des Rückbaus nicht vollständig zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil verwerten zu dürfen. Dies war für die Kl., die bereits vor dem Eigentumserwerb zunächst als Gesellschafterin der Voreigentümerin und später als Betreiberin mit der Versuchsanlage befasst gewesen ist, aus den ihr vorliegenden Unterlagen auch erkennbar.
Das Berufungsverfahren hat ergeben, dass die Versicherungsleistungen 19,3 Mio. Euro betragen und damit über den bewilligten Fördermitteln liegen.
Der Senat hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.2.2017 (6 B 18.16)
(Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 3/17 vom 22.02.2017)