Prof. Dr. Christian Kersting: Kartellschadensersatzrecht nach der 9. GWB-Novelle

Das Kartellrecht verbietet wettbewerbsbeschränkende Absprachen (Art. 101 AEUV, § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]) sowie den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV, § 19 GWB). Durchgesetzt wird das Kartellrecht einerseits öffentlich-rechtlich durch Bußgelder. Andererseits stehen Geschädigten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die gegen das Kartellrecht verstoßenden Schädiger zu. Diese dienen der Kompensation erlittener Schäden, sollen aber zugleich auch von Kartellrechtsverstößen abschrecken. Sie werden daher auch als zweite, privatrechtliche Säule der Kartellrechtsdurchsetzung verstanden. Die wirtschaftliche Bedeutung der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung lässt sich am Beispiel des Lkw-Kartells illustrieren. Gegen das Lkw-Kartell wurden behördliche Bußgelder in Höhe von knapp 3 Mrd. Euro verhängt und seitens der Geschädigten werden Schadensersatzansprüche in Höhe von ca. 100 Mrd. Euro erhoben. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit Schadensersatzansprüchen wegen Kartellverstößen, für die in Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie durch die 9. GWB-Novelle eine Vielzahl von besonderen Vorschriften in das GWB eingefügt wurde.

(Der Beitrag ist vollständig abgedruckt in VersR 2017, 581)