BGH: Keine Beweiserleichterung für VN bei abhandengekommenem Transportgut

Versicherungsvertragsrecht
Transportversicherung
VN sind in Bezug auf das beförderte und abhandengekommene Transportgut keine Beweiserleichterungen zu gewähren
VVG § 137 Abs. 1; ZPO § 286
Es ist nicht angezeigt, dem VN Beweiserleichterungen im Hinblick auf Umstände zu gewähren, die sich einerseits der Kenntnis des Versicherers entziehen und die andererseits für den VN bei ordnungsgemäßer Dokumentation des Transportvorgangs ohne unzumutbaren Aufwand zu belegen sind (hier: Dokumentation der Beförderung des Transportguts nach Art und Menge).
BGH, Beschluss vom 11. 1. 2017 (IV ZR 74/14, Bamberg)
Anmerkung der Redaktion: Nach diesem Hinweisbeschluss hat die Kl. ihre Revision zurückgenommen.

(Die Entscheidung ist vollständig abgedr. in VersR 2017, 550)