Bundestag: Hinterbliebenengeld wirft Fragen auf

Ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung zur Einführung eines Hinterbliebenengeldes (18/11397, 18/11615) ist bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses auf teils grundsätzliche, teils spezifische Bedenken gestoßen. Das Hinterbliebenengeld soll nahestehenden Personen beim fremdverschuldeten Tod eines Menschen zustehen.

Bisher können Hinterbliebene nur Schmerzensgeld vom Verursacher des Todes eines Angehörigen verlangen, falls sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Folge des Todesfalls, ein sogenannter Schockschaden, medizinisch nachweisen lässt. Der Gesetzentwurf sieht nun „im Fall der fremdverursachten Tötung für Hinterbliebene, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für das zugefügte seelische Leid gegen den für die Tötung Verantwortlichen“ vor.

Bei der Anhörung nannte das Präsidiumsmitglied des Deutschen Richterbundes Kim Martin Jost seine Haltung zu dem Gesetzentwurf „ein bißchen zwiespältig“. Bisher kenne das deutsche Recht nur Entschädigungen für konkret benennbare Schäden. Ein allgemeiner Anspruch auf eine Zahlung beim fremdverschuldeten Tod einer nahestehenden Person sei „rechtsethisch problematisch“, weil er eine „Kommerzialisierung von persönlichem Leid“ bedeute.

Auch Christian Katzenmeier, Professor für Medizinrecht an der Kölner Universität, äußerte grundsätzliche Bedenken. Angesichts der Schwierigkeit einer Bewertung seelischen Leids sei ein finanzieller Ausgleich nicht möglich. Zwar gehe es im Gesetzentwurf um Anerkennung, nicht Ausgleich seelischen Leids, doch werde das „in der Bevölkerung anders empfunden werden“.

Dagegen begrüßte Georg Maier-Reimer vom Deutschen Anwaltsverein den Gesetzentwurf im Grundsatz, da die geltende Rechtslage „als Gerechtigkeitslücke empfunden“ werde. Allerdings plädierte er dafür, einen Betrag für das Hinterbliebenengeld festzuschreiben und dessen Bemessung nicht, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, den Gerichten zu überlassen. Sonst könnte es darüber zu Auseinandersetzungen beispielsweise der Versicherung des Verursachers mit den Hinterbliebenen kommen, die „als würdelos empfunden“ werden könnten. Eine „rechtssichere Regelung“ wünschte sich auch Bernhard Gause vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, um unkompliziert regulieren zu können.

Die ehemalige Vizepräsidentin des BGH Gerda Müller sieht „noch viel deutlicher als beim Schmerzensgeld“ ein Problem darin, die Höhe des Hinterbliebenengeldes angemessen zu bewerten. Sie geht aber davon aus, dass sich durch die Rechtsprechung „im Lauf der Zeit Fallgruppen herausbilden“, von denen dann die Gerichte je nach Einzelfall nach oben oder unten abweichen würden. Der Gesetzgeber solle deshalb keine Regelbeträge festschreiben.

Allgemein begrüßt wurde von den Sachverständigen, dass der Gesetzentwurf das Näheverhältnis zum Verstorbenen nicht an formalen Verwandtschaftsgraden festmachen will. Allerdings könnte dies, wie der Berliner Rechtsprofessor Hans-Peter Schwintowski zu bedenken gab, „zu Beweisschwierigkeiten führen“. Er plädierte deshalb dafür, ein „tatsächlich gelebtes Näheverhältnis“ zur Grundlage zu nehmen und nicht ein „vermutetes“, wie es im Gesetzentwurf heißt. Ganz grundsätzlich begrüßte Schwintowski das Hinterbliebenengeld und verwies auf ein Urteil im Soldatenrecht, das eine Entschädigung für den miterlebten Tod eines Soldaten zugesprochen habe.

Sein Berliner Kollege Gerhard Wagner verwies darauf, dass Hinterbliebene schon jetzt anspruchsberechtigt bei Vermögensschäden seien. Er sehe nicht, warum das nicht auch für immaterielle Schäden gelten solle. Auch „eine Geldzahlung kann eine gewisse Anerkennung für Leid sein“, gab er zu bedenken. Allerdings hielte er es für besser, sowohl den Kreis der Anspruchsberechtigten als auch die Höhe des Hinterbliebenengeldes im Gesetz genauer zu regeln.

(hib – heute im Bundestag Nr. 275 vom 27. 4. 2017)