OLG Hamm: Wirksame AVB über beschränkte Erstattung bei Zahnersatz und Kieferorthopädie

Versicherungsvertragsrecht
Krankheitskostenversicherung
Wirksame AVB über beschränkte Erstattung bei Zahnersatz und Kieferorthopädie
BGB §§ 307 Abs. 1 S. 2, 305 c Abs. 2
* 1. Verspricht ein Versicherer nur 75 % Erstattung „bei Zahnersatz (z. B. Prothesen, Brücken), Zahnkronen und Kieferorthopädie [mit dem Zusatz:] Als Zahnersatz gelten auch vorbereitende Maßnahmen“, so ist diese Regelung hinreichend transparent und auch sonst wirksam. *
* 2. Die Klausel erfasst die Leistungen, die mit der Versorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen oder der kieferorthopädischen Versorgung einhergehen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2001, 447 = juris Tz. 6), insbesondere auch eine Implantatversorgung, die der Eingliederung einer Vollkrone dient. *
OLG Hamm, Beschluss vom 13. 11. 2015 (20 U 109/15)
Anmerkung der Redaktion: Nach diesem Hinweisbeschluss hat der Kl. seine Berufung zurückgenommen.

(abgedr. in VersR 2017, 340)