LG Coburg zur Anfechtung eines Versicherungsvertrags

Das LG Coburg hat die Klage eines VN abgewiesen, der die Wirksamkeit seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung feststellen lassen wollte. Der Versicherer hatte den Vertrag angefochten.

Tatbestand:

Der bekl. Versicherer hatte nach der Anmeldung von Ansprüchen durch den VN einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Daraufhin klagte der Kunde und wollte durch das LG Coburg feststellen lassen, dass die Anfechtung unwirksam und der Versicherungsvertrag weiterhin gültig ist. Das LG wies die Klage ab.

Im Prozess waren sich die Parteien darüber einig, dass der Kl. beim Ausfüllen des Antrags mit einem Mitarbeiter des Versicherers eine ganze Reihe von früheren Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen nicht angegeben hatte. Entgegen seiner Angaben war der Kl. im relevanten Zeitraum der letzten 5 Jahre vor Antragstellung wegen verschiedener Beschwerden u.a. bei mehreren Fachärzten und auch im Krankenhaus in Behandlung gewesen. Hierbei waren dem Kl. auch verschiedene Therapien verschrieben worden.

Im Prozess behauptete der Kl. zunächst, der Vertreter des Versicherers habe die betroffenen Fragen zum Gesundheitszustand des Kl. nicht ausreichend deutlich vorgelesen. Zum konkreten Ablauf dieses Gesprächs mit dem Versicherungsvertreter, an dessen Ende der Antrag auf Abschluss der Versicherung unterschrieben worden war, machte der Kl. im Lauf des Prozesses aber ganz verschiedene und teilweise widersprüchliche Angaben. Während er zunächst behauptet hatte, der Mitarbeiter des Versicherers habe die Fragen nur sinngemäß erklärt, nicht aber Wort für Wort vorgelesen, gab er später an, die Fragen seien zwar alle vorgelesen worden, aber eben sehr schnell. Auch im Übrigen widersprachen sich die verschiedenen Angaben des Kl. in wesentlichen Punkten.

Aus den Gründen:

Das LG vernahm den Versicherungsvertreter sowie die Tochter und die Ehefrau des Kl. als Zeugen. Letztendlich glaubte das Gericht den widersprüchlichen Angaben des Kl. und „seiner“ Zeugen nicht und war stattdessen davon überzeugt, dass dem Kl. die relevanten Fragen komplett vorgelesen worden waren und dass der Kl. seine zahlreichen Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hatte. Hierfür sprachen nach der Entscheidung des LG neben der Häufigkeit der Behandlungen auch das Aufsuchen mehrerer verschiedener Fachärzte sowie die dabei durchgeführten nicht ganz unwesentlichen Untersuchungen. Dem Kl. war auch bewusst gewesen, dass die verschwiegenen Behandlungen so wichtig waren, dass die bekl. Versicherung den Vertrag bei Kenntnis der Vorerkrankungen nicht mit dem gleichen Inhalt abgeschlossen hätte.

Die Anfechtung des Vertrags durch die Versicherung war also berechtigt.

Die Entscheidung des LG zeigt einmal mehr, dass Fragen im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags vollständig und richtig beantwortet werden müssen. Gerade nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, dann also, wenn der VN Leistungen aus dem Vertrag beansprucht, lassen sich verschwiegene Vorerkrankungen meist nicht länger verheimlichen und führen nicht selten zur Anfechtung des Versicherungsvertrags. Leistungen kann der VN daraus dann nicht mehr beanspruchen.

LG Coburg, Urteil vom 21.3.2017 (23 O 585/16)

(Pressemitteilung des LG Coburg vom 30.6.2017)