OLG Oldenburg: Blindgänger im Oldenburger Stadtnorden?

Zwei Wohnungseigentümer haben sich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg mit Amtshaftungsansprüchen gegen die Stadt Oldenburg durchgesetzt. Vor der Errichtung des Wohngebäudes war der Grund und Boden nicht auf Blindgänger untersucht worden, obwohl im Zweiten Weltkrieg in diesem Umfeld viele Bomben gefallen waren.

Tatbestand:

Ein Erschließungsträger hatte mit der Stadt Oldenburg einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, in dem er sich verpflichtete, die Grundstücke im Planungsgebiet vor der Erschließung auf Blindgänger untersuchen zu lassen und der Stadt Oldenburg eine sogenannte Kampfmittelbeseitigungsbescheinigung vorzulegen. Ein Grundstück, das der Erschließungsträger an einen Bauträger weiterverkauft hatte, war ohne die Kampfmitteluntersuchung mit einer Wohnanlage bebaut worden, von der die Kläger je eine Wohnung erwarben.

Die Kl. nahmen die Stadt Oldenburg in Anspruch. Sie waren der Ansicht, die Stadt habe sich die in dem Vertrag versprochene Bescheinigung vorlegen lassen müssen. Die Stadt argumentierte, für die Kampfmittelfreiheit sei der Bauherr verantwortlich, nicht die Stadt.

Das LG hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, es liege keine akute Gefahr vor, die mittlerweile vermieteten Wohnungen seien offensichtlich bewohnbar.

Dies sah der Senat anders und sprach beiden Kl. einen Schadensersatzanspruch zu.

Aus den Gründen:

Die Stadt habe dadurch, dass sie sich die in dem städtebaulichen Vertrag vorgesehene Bescheinigung nicht habe vorlegen lassen, ihre Amtspflicht zu konsequentem Verwaltungshandeln verletzt. Sie hätte sicherstellen müssen, dass sich keine Blindgänger in dem neu zu bebauenden Gebiet befänden und den Baubeginn erst nach der Vorlage der Bescheinigung zulassen dürfen. Die Kl. seien zwar nicht Vertragspartei des städtebaulichen Vertrags. Der Vertrag entfalte aber als Maßnahme der Bauleitplanun

g Außenwirkung. Die Erwerber der Eigentumswohnungen hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die Stadt die Kampfmittelfreiheit des Geländes überwachen werde, nachdem sie den Erschließungsträger in dem städtebaulichen Vertrag zur Vorlage der Kampfmittelbeseitigungsbescheinigung verpflichtet habe.

Aufgrund des Verdachts auf Blindgänger sei der Wert der Wohnungen herabgesetzt, weil ein Weiterverkauf oder eine Vermietung schwierig sein dürften. Den Kl. stehe daher ein Schadensersatzanspruch gegen die Stadt zu.

OLG Oldenburg, Urteil vom 19. 5. 2017 (6 U 58/15)

(Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 34/2017 vom 2. 6. 2017)