VG Koblenz: Teure Privatfahrt mit Dienstkraftfahrzeug

Das VG Koblenz hat die Klage eines Beamten abgewiesen, mit der dieser sich gegen eine Schadensersatzforderung des bekl. Landes Rheinland-Pfalz gewandt hatte.

Im November 2015 verursachte der Kl. mit einem von ihm für eine Privatfahrt ohne dienstliche Genehmigung verwendeten Dienstkraftfahrzeug einen Wildunfall. Für den hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt rd. 7800 Euro nahm der Bekl. den Kl. in Anspruch. Der Kl. sei ohne Genehmigung, allein aus privatem Interesse mit dem Fahrzeug gefahren. Damit habe er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen und müsse dem Land den daraus entstandenen Schaden ersetzen.

Dagegen hat der Kl. nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Wildunfälle seien üblicherweise von der Teilkaskoversicherung abgedeckt. Der Beklagte müsse daher vorrangig Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen. Sofern eine solche nicht abgeschlossen worden sei, müsse er als Beamter aus Fürsorgegesichtspunkten wie beim Abschluss einer Versicherung gestellt werden.

Aus den Gründen:

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Bekl. habe den Kl. zu Recht in Anspruch genommen, urteilte das VG Koblen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe ein Beamter, der – wie der Kl. – vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletze, dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen für Privatfahrten sei grundsätzlich unzulässig. Mit der bewussten Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke habe der Kl. vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Er könne dagegen nicht einwenden, das Land hätte eine Teilkaskoversicherung abschließen müssen. Behördenfahrzeuge seien mit Blick auf den Grundsatz der Selbstdeckung für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen des Landes von der Versicherungspflicht befreit. Auch unter Fürsorgegesichtspunkten könne die Klage keinen Erfolg haben. Ein Beamter, der sich vorsätzlich pflichtwidrig verhalte, könne sich nicht unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn seiner Einstandspflicht für von ihm verursachte Schäden entledigen.

VG Koblenz, Urteil vom 2. 12. 2016 (5K 684/16.KO)

Pressemitteilung Nr. 41/2016 des VG Koblenz vom 12. 12. 2016