Dr. Albert Prahl zur Umwandlung einer Lebensversicherung für fremde Rechnung in eine pfändungsgeschützte Altersrente (§ 167 VVG)

Nachdem die gesetzlichen Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung (im Folgenden: VffR) in die Bestimmungen des VVG für alle Versicherungszweige gerückt worden sind und damit die Lebensversicherung für fremde Rechnung (der begünstigte Dritte wird im Folgenden auch als der „Fremde“ bezeichnet) einbezogen worden ist, wird das versicherte Interesse auch bei der Lebensversicherung für fremde Rechnung für erforderlich gehalten oder jedenfalls fakultativ zugelassen. Bei einem solchen Lebensversicherungsvertrag könnte sich indessen das versicherte Interesse im nach § 167 VVG umgewandelten Vertrag sozusagen spurlos verlieren, weil schwerlich zu erkennen ist, dass das ursprünglich versicherte Interesse in den Rentenversicherungsvertrag nach § 851 c Abs. 1 ZPO übernommen werden kann, dem Ziel und Ergebnis der Umwandlung. Verliert es sich, ist es wenig wahrscheinlich, dass es vorher erforderlich war. Weiterlesen…

VG Frankfurt/M.: Pflicht zur Vorauszahlung der BaFin-Umlage trotz Verzichts auf Bankerlaubnis

Bankenaufsichtsrecht
Bankgeschäft
Pflicht zur Vorauszahlung der BaFin-Umlage trotz Verzichts auf Bankerlaubnis
KWG §§ 32, 35 Abs. 1; FinDAG § 16 l
* Die Bankerlaubnis nach § 32 KWG erlischt nach § 35 Abs. 1 KWG analog auch dann, wenn der Inhaber ausdrücklich und zweifelsfrei den Verzicht erklärt. Die physische Rückgabe der Erlaubnisurkunde ist als Verzichtserklärung zu verstehen. Die Pflicht zur Vorauszahlung auf die Umlage des Folgejahres nach § 16 l FinDAG i. d. F. des Gesetzes vom 28. 11. 2012 (BGBl I 2369) begegnet auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zum Zeitpunkt der Heranziehung zur Vorauszahlung bereits feststeht, dass das Institut den Geschäftsbetrieb im Folgejahr nicht fortführen wird, der Nachweis dafür aber erst am 1. 12. des Vorjahres oder später erbracht wird. *
VG Frankfurt/M., Urteil vom 12. 11. 2015 (7 K 2044/15.F)

(abgedr. in VersR 2016, 1167)

SG Stuttgart: Kein versicherter Arbeitsunfall bei privater Unterbrechung des versicherten Wegs

Wer mit einem Pkw von seiner Arbeitsstelle nach Hause zu seiner Wohnung fährt und wegen des Eingangs einer SMS auf seinem privaten Handy, um diese lesen zu können, in eine direkt an der Straße gelegene Parkbucht abbiegen will, dazu den Fahrtrichtungsanzeiger setzt und das Fahrzeug abbremst, um den Gegenverkehr passieren zu lassen und dann von hinten von einem auffahrenden Pkw gerammt wird und sich verletzt, erleidet keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall (Wegeunfall).

Die Kammer hat wie die beklagte Berufsgenossenschaft einen versicherten Arbeitsunfall verneint, weil die durch den Auffahrunfall verursachten gesundheitlichen Einwirkungen (Prellung von zwei Fingern und Verdacht auf HWS-Distorsion) nicht infolge des Zurücklegens des versicherten Wegs aufgetreten sind. Nach dem Schutzzweck der Norm können sie der versicherten Tätigkeit nicht zugerechnet werden, denn die Klägerin hat, indem sie ihr Fahrzeug angehalten hat, selbst die maßgebliche und unmittelbare Wirkursache für den Auffahrunfall gesetzt. Die Klägerin hat auch nach den Feststellungen des Gerichts ausschließlich aus einem privatwirtschaftlichen Beweggrund die Fahrt nach Hause unterbrechen wollen. Diese Handlungstendenz privatwirtschaftlicher Art hat sich unmittelbar in dem objektiv nach außen beobachtbaren Verhalten, dem Blinken und Abbremsen ihres Fahrzeugs, geäußert. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug bis zum Stand abgebremst, um über die Gegenfahrbahn in eine Parkbucht zu fahren, wo sie auf ihrem privaten Handy eine SMS lesen wollte. Das Lesen der SMS ist zur Überzeugung der Kammer als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht versichert. Gründe für diese Handlung, nach denen das Lesen der SMS ausnahmsweise versichert sein könnte, haben vom Gericht nicht festgestellt werden können und sind auch nicht erkennbar.

Selbst die bloße subjektive Vorstellung der Klägerin, es könne sich möglicherweise um eine dienstliche SMS handeln, ist für die Bejahung des Versicherungsschutzes aus Sicht der Kammer nicht ausreichend, weil der erforderliche und von der Klägerin zu erbringende volle Nachweis für einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht erbracht werden konnte, denn die Klägerin hat angegeben, dass sie den Inhalt der SMS niemals zur Kenntnis genommen hat und nehmen konnte, weil das Handy bei dem Unfall einen Defekt erlitten hat und zerstört worden ist.

SG Stuttgart vom 20. 1. 2016 (S 1 U 6296/14; Berufung zum LSG Stuttgart eingelegt [L 9 U 767/16])

Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 28. 9. 2016

LG Braunschweig weist Klage eines Pkw-Käufers gegen die Volkswagen AG ab

Mit Urteil vom 27. 9. 2016 hat die 7. Zivilkammer des LG Braunschweig die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags betreffend eines VW Touran abgewiesen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Journalist und hatte unmittelbar bei der Beklagten einen Pkw des Typs VW Touran TDI 2.0 (Diesel) mit einem Motor des Typs EA 189 im Jahr 2013 käuflich erworben. Der Motor verfügt über eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxidwerte (NOx) auf dem Prüfstand.

Der Kläger stützt seine Klage darauf, dass er durch die Beklagte über die Abgaswerte des Pkw arglistig getäuscht worden sei und begehrt daher Rückabwicklung des Kaufvertrags. Ihm sei es darauf angekommen, ein umweltfreundliches Auto zu erwerben. Schließlich habe die Beklagte die Emissionswerte öffentlich beworben und die Umweltfreundlichkeit des Motors in der Werbung herausgestellt. Die Beklagte habe Kenntnis von dem Einbau der Software gehabt. Der Sachverhalt sei aufgrund der Medienberichterstattung bekannt und die Beklagte könne sich nicht darauf berufen nur untergeordnete Mitarbeiter hätten die Manipulation ohne Wissen der Geschäftsleitung begangen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei über die Fahrzeugeigenschaften nicht getäuscht worden. Das Fahrzeug verfüge nach wie vor über die EG-Typgenehmigung und zur Entfernung der Beeinflussung des Abgasverhaltens durch die Software sei lediglich ein Software-Update mit einem geringen Zeit- und Kostenaufwand (ca. 100 Euro) notwendig.

Aus den Gründen:

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil eine arglistige Täuschung des Klägers gem. § 123 Abs.1 BGB nicht vorliege und daher kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegeben sei.

Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über Eigenschaften des Pkw Touran von der Beklagten getäuscht worden sei.

Der Kläger sei nicht über das Vorhandensein der EG-Typgenehmigung Euro 5 getäuscht worden. Nach wie vor verfüge der Pkw Touran über die gültige EG-Typgenehmigung. Diese sei vom Kraftfahrtbundesamt erteilt und auch zwischenzeitlich nicht widerrufen worden. Soweit der Kläger behauptet, die Abgaswerte seien zu hoch und verstießen gegen geltende Bestimmungen, sei dieser Vortrag nicht durch entsprechende konkrete Tatsachen belegt und daher unsubstanziiert. Es seien keine genauen Angaben zu den behaupteten Abweichungen des Stickoxidwerts gemacht worden. Schließlich habe der Kläger keine konkreten Einzelheiten dazu vorgetragen, dass der Stickoxidwert ohne Verwendung der Software den zulässigen Grenzwert der Euro-5-Norm überschreite.

Soweit der Kläger behauptet habe, die Stickoxide des Fahrzeugs seien für ihn zumindest mitentscheidend für die Kaufentscheidung gewesen, sei dieser Vortrag ebenfalls nicht hinreichend belegt. Denn es sei nicht vorgetragen, mit welchen anderen Fahrzeugen und deren Stickoxidwerten der Kläger den Pkw Touran vor Treffen der Kaufentscheidung verglichen habe.

Die Ausführungen des Klägers zum kombinierten Kraftstoffverbrauch (nicht unterhalb von 7,0 l/km) seien ebenfalls nicht geeignet, um von einer Beschaffenheitsabweichung des Fahrzeugs auszugehen. Es sei nicht dargelegt, wie und unter welchen Bedingungen der Wert von dem Kläger ermittelt worden sei. Daher handele es sich bei der Angabe nicht um einen geeigneten Vergleichsmaßstab. Darüber hinaus fehle Vortrag des Klägers dazu, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Kenntnis von etwaigen Abweichungen des tatsächlichen Kraftstoffverbrauchs von dem auf dem Prüfstand ermittelten Kraftstoffverbrauch gehabt habe.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.

LG Braunschweig vom 27. 9. 2016 (7 O 585/16)

Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 27. 9. 2016

BGH: Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den Kunden mit denjenigen Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes („name change“) zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern. Weiterlesen…