BGH gestattet Bildberichterstattung über den damaligen regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung

Der Kläger, ehemaliger Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin, wendet sich gegen die Veröffentlichung von drei Bildern in der Berlin-Ausgabe der von der Beklagten verlegten „BILD“-Zeitung unter der Überschrift Weiterlesen…

OLG Hamm: Mitternächtlicher Sturz auf dem Gelände einer SB-Tankstelle – Gericht klärt die Verkehrssicherungspflichten

Wird eine SB-Tankstelle ab 22.00 Uhr abends mit einem Nachtschalter so betrieben, dass das Bedienungspersonal um Mitternacht einen Schichtwechsel vollzieht, genügt ein vor dem Schichtwechsel durchgeführter Kontrollgang, um Gegenstände, über die Kunden stürzen könnten, vom Boden des Tankstellengeländes zu entfernen. Weiterlesen…

BGH: Intransparenz der Regelung des § 4 Abs. 4 MBKT 09 über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und der Prämie

Versicherungsvertragsrecht
Krankentagegeldversicherung
Intransparenz der Regelung des § 4 Abs. 4 MBKT 09 über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und der Prämie
BGB § 307 Abs. 1 S. 1 und 2; MBKT 09 § 4 Abs. 4
* Die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrags in § 4 Abs. 4 MBKT 09 ist wegen Intransparenz unwirksam. *
BGH, Urteil vom 6. 7. 2016 (IV ZR 44/15, Karlsruhe)
[Revisionsentscheidung zu dem in VersR 2015, 613 abgedruckten Urteil des OLG Karlsruhe vom 23. 12. 2014 (9 a U 15/14)] Anmerkung der Redaktion: Vgl. hierzu Sauer VersR 2016, 1160.

(abgedr. in VersR 2016, 1177)

LG Braunschweig:1400 Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG beim LG Braunschweig

Am 19. 9. 2016 sind von einer Rechtsanwaltskanzlei rd. 750 weitere Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG beim LG Braunschweig eingereicht worden. Mit Ausnahme zweier Klagen von mehreren institutionellen Anlegern (Streitwert dieser beiden Verfahren insgesamt 2 Mrd. Euro) handelt es sich überwiegend um Klagen von Privatanlegern.

Hinzu kommen weitere gebündelte Klagen institutioneller Anleger, unter anderem von 60 Anlegern (Streitwert 30 Mio. Euro), 160 Anlegern (Streitwert 1,5 Mrd. Euro) und 565 Anlegern (Streitwert 550 Mio Euro) sowie einer Investmentgesellschaft (Streitwert 45 Mio Euro).

Ferner liegen Klagen des Bayerischen Pensionsfonds (Streitwert 700.000 Euro), des Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg (Streitwert 1,1 Mio. Euro) und des Sondervermögens Rücklagen des Landes Hessen (Streitwert 4 Mio. Euro) und der Vereinigten Staaten von Amerika (Streitwert 30 Mio. Euro) vor.

Darüber hinaus ist noch eine Vielzahl von Klagen privater Anleger und Gesellschaften eingegangen.

Derzeit sind etwa 1400 Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG beim LG Braunschweig anhängig. Der Streitwert aller Verfahren beläuft sich insgesamt auf ca. 8,2 rd. Euro.

Das LG hat sich auf die zu erwartenden Klagen vorbereitet, indem zusätzliche Lagerkapazitäten geschaffen worden sind und das Personal zur Erfassung und Eintragung der Klagen deutlich verstärkt worden ist. So soll die vollständige Erfassung der jetzt hinzugekommenen Klagen in etwa vier Wochen abgeschlossen sein. Die insgesamt bislang eingegangenen 1400 Klagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG entsprechen etwa 50 % der Eingänge, die das LG Braunschweig sonst pro Jahr in Zivilsachen verzeichnet.

Nach Einzahlung der Gerichtskostenvorschüsse und Zustellung der weiteren Klagen wird die zuständige 5. Zivilkammer des LG Braunschweig nach Ablauf von Stellungnahmefristen über die Aussetzung der Verfahren im Hinblick auf das beim OLG Braunschweig anhängige Musterverfahren entscheiden. Sodann wird die Auswahl und Bestimmung des Musterklägers durch das OLG Braunschweig aus dem Kreise der Kläger der ausgesetzten Verfahren erfolgen. Wie in der Pressemitteilung vom 8. 8. 2016 (Nr.14/16) mitgeteilt, dürfte mit der Bestimmung des Musterklägers frühestens im vierten Quartal 2016 zu rechnen sein.

Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 21. 9. 2016

AG München: Schaden beim Abschleppen im Ausland

Bei der Schutzbriefleistung Pannenhilfe kann es zu erheblichen Haftungsunterschieden kommen, je nachdem, ob die Leistung im In- oder aber im Ausland erbracht wird. Ist für das Ausland lediglich Kostenerstattung vereinbart, haftet die Schutzbriefversicherung des Automobilclubs nicht für Schäden, die beim Abschleppen entstanden sind. Weiterlesen…