Hammel, Haftung und Versicherung bei Personenkraftwagen mit Fahrerassistenzsystemen

Die Untersuchung erarbeitet praxisnah die rechtlichen Auswirkungen von Fahrerassistenzsystemen. Zu Beginn werden Fahrerassistenzsysteme, deren Wirkungsweise und Spezifikationen näher dargestellt, die verbaut werden oder marktreif und für die Arbeit relevant sind. Sodann werden die einschlägigen Haftungsnormen auf Besonderheiten im Hinblick auf Fahrerassistenzsysteme untersucht. Im Anschluss werden die Pflichten der Kfz-Halters und des Kfz-Führers analysiert. Detailliert erörtert wird etwa, ob eine Informations- und Instruktionspflicht des Kfz-Halters besteht, der einem personenverschiedenen Fahrer sein Kfz zur Verfügung stellt. Ebenso, ob eine bedingungslose Instandhaltungspflicht für sämtliche Fahrerassistenzsysteme besteht. Weitere Pflichten für Kfz-Halter und Kfz-Führer sind Gegenstand der Untersuchung. Weiterlesen…

BSG: Durchführung des Finanzausgleichs zwischen den Krankenkassen ist rechtmäßig

Das BSG hat am 25. Oktober 2016 die rechtmäßige Durchführung des Risikostrukturausgleichs durch das Bundesversicherungsamt bestätigt. Es hat entschieden, dass eine gesetzliche  Neuregelung zur Berechnung der Zuweisungen für Versicherte, die überwiegend im Ausland leben, vom Bundesversicherungsamt im Jahresausgleich für das Jahr 2013 zu berücksichtigen war.

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BGH: Nachbesserung bei „Vorführeffekt“ im Rahmen der Kfz-Sachmängelgewährleistung

Der BGH hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob es einem Käufer nach § 440 Satz 1 BGB zumutbar ist, dass der Verkäufer die geschuldete Nachbesserung bei einem nur sporadisch auftretenden, aber für die Verkehrssicherheit relevanten Mangel eine aufwendige Untersuchung zunächst unterlässt und den Käufer darauf verweist, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten der Mangelsymptome wieder vorzuführen. Weiterlesen…

OLG Nürnberg: Neuer Vorsitzender des Versicherungssenats

Der 60 Jahre alte Vorsitzende Richter am OLG Thomas Koch wird zum 1. November 2016 Vorsitzender des 8. Zivilsenats des OLG Nürnberg. Das hat das OLG in einer Pressemitteilung vom 25. 10. 2016 bekannt gegeben. Der 8. Zivilsenat ist in der Hauptsache für Berufungen und Beschwerden in Versicherungssachen zuständig. Koch, der zuletzt als Vizepräsident des LG Ansbach amtierte, war u. a. von 2001 bis 2005 bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth für die Bearbeitung von Strafverfahren wegen ärztlicher Behandlungsfehler zuständig.

BGH: Deckungsschutz für Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen

Versicherungsvertragsrecht
Rechtsschutzversicherung
Deckungsschutz für Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen
ARB 04 §§ 2, 3
* Eine Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen, die von der Hellenischen Republik wegen des Zwangsumtauschs der Anleihen durch den Greek Bondholder Act verweigert wird, ist vom Deckungsschutz in der Rechtschutzversicherung nicht durch eine Klausel ausgeschlossen, nach der Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten besteht. *
BGH, Urteil vom 20. 7. 2016 (IV ZR 245/15, München)
[Revisionsentscheidung zu dem in VersR 2015, 1159 abgedruckten Urteil des OLG München vom 17. 4. 2015 (25 U 2925/14)].

(abgedr. in VersR 2016, 1184)