Rezension: Treatises on Solvency II

Am 1. 1. 2016 ist Solvency II nach vielen Jahren der Vorbereitung in Kraft getreten. Seither bestimmen das neue ökonomisch und risikobasierte Aufsichtsregime und die damit verbundenen Neuregelungen die versicherungsaufsichtsrechtliche Wirklichkeit in Europa. Obwohl sich Aufsicht und Unternehmen über einen längeren Zeitraum auf das neue Recht vorbereitet haben, zeigen sich – wie bei so umfassenden Gesetzgebungsvorhaben typisch – eine Reihe von Herausforderungen für die Praxis erst jetzt. Weiterlesen…

OGH: Risikoausschluss des Handelsvertreterrechts gem. Art. 7.1.5 ARB gilt auch für arbeitnehmerähnliche Personen

Auslandsrecht (Österreich)
Rechtsschutzversicherung
Risikoausschluss des Handelsvertreterrechts gem. Art. 7.1.5 ARB gilt auch für arbeitnehmerähnliche Personen
ARB Art. 7.1.5
1. Der Risikoausschluss nach Art. 7.1.5 ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts ist anhand der faktisch ausgeübten Tätigkeit des VN und der Qualität der von ihm verfolgten Ansprüche zu beurteilen. Weiterlesen…

OGH: Kein Versicherungsschutz für Sturz auf Flucht nach infolge Alkoholgenusses begonnener Schlägerei

Auslandsrecht (Österreich)
Unfallversicherung
Kein Versicherungsschutz für Sturz auf Flucht nach infolge Alkoholgenusses begonnener Schlägerei
AUVB 12 Art. 20
* War eine starke Alkoholisierung zumindest mitursächlich für den gänzlichen Wegfall sozialadäquaten Verhaltens und für anlasslose Aggression des Versicherten gegen unbeteiligte Dritte, dann ist damit der Risikoausschluss nach Art. 20.8 AUVB 12 verwirklicht und führt zum Verlust des Versicherungsschutzes für einen Unfall, den der Versicherte bei der unmittelbar anschließenden Flucht infolge eines Stoßes eines zuvor Angegriffenen in den Rücken erleidet. *
OGH, Beschluss vom 25. 5. 2016 (7 Ob 78/16 w)

(abgedr. in VersR 2016, 1403)

BGH: Keine Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat sich im Zusammenhang mit der Haftung für Urheberrechtsverletzungen mit den Anforderungen an die Sicherung eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion befasst.

Tatbestand:

Die Kl. ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film „The Expendables 2“. Sie nimmt die Bekl. wegen des öffentlichen Zugänglichmachens dieses Filmwerks im Wege des „Filesharing“ auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Film ist im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Bekl. durch einen unbekannten Dritten öffentlich zugänglich gemacht worden, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Bekl. verschafft hatte. Die Bekl. hatte ihren Internet-Router Anfang 2012 in Betrieb genommen. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Diesen Schlüssel hatte die Bekl. bei der Einrichtung des Routers nicht geändert.

Das AG hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben.

Aus den Gründen:

Der BGH hat die Revision der Kl. zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Bekl. nicht als Störerin haftet, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. Im Streitfall hat die Kl. keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden war. Die Bekl. hatte durch Benennung des Routertyps und des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt, der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt. Da der Standard WPA2 als hinreichend sicher anerkannt ist und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass im Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlüsseln konnten, hat die Bekl. ihre Prüfungspflichten nicht verletzt. Sie haftet deshalb nicht als Störerin für die über ihren Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen. Eine bei dem Routertyp bestehende Sicherheitslücke ist in der Öffentlichkeit erst im Jahr 2014 bekannt geworden.

BGH, Urteil vom 24. 11. 2016 (I ZR 220/15, LG Hamburg)

Pressemitteilung Nr. 212/16 des BGH vom 24. 11. 2016

OGH: Versicherungsschutz für Verletzungen beim Aussteigen aus einem unfallbedingt auf einem Brunnenrand stehenden Fahrzeug

Auslandsrecht (Österreich)
Lenkerschutzversicherung
Versicherungsschutz für Verletzungen beim Aussteigen aus einem unfallbedingt auf einem Brunnenrand stehenden Fahrzeug
VersVG § 1
* Kommt ein versichertes Fahrzeug unfallbedingt zum Stillstand und verletzt sich dessen Lenker beim Aussteigen aufgrund der mit der Endlage verbundenen besonderen Gefahrensituation, ist der Unfall „beim Lenken des versicherten Fahrzeugs“ erfolgt und von der Lenkerschutzversicherung gedeckt. *
OGH, Beschluss vom 25. 5. 2016 (7 Ob 37/16 s)

(abgedr. in VersR 2016, 1467)