LG Hildesheim: Voller Schadensersatz wegen Angriffs von Polizeihund auf Kater

Die 7. Zivilkammer des LG Hildesheim hat mit Urteil vom 10.2.2017 (Az. 7 S 144/16) der Eigentümerin eines Katers Schadensersatz wegen der Verletzung durch einen Polizeihund zugesprochen.

Tatbestand:

Die Kl. ist Eigentümerin des inzwischen betagten, 14 Jahre alten Familienkaters „T.“. Das bekl. Land Niedersachsen ist Halter des polizeilichen Diensthundes „C.“. Mit diesem ging die Ehefrau eines bei der Bekl. tätigen Polizeibeamten im Juni 2015 in der Nähe des Grundstücks der Kl. „Gassi“. Dort witterte der Polizeihund den Kater, überwand die Mauer zum Grundstück und ging zum Angriff über. Durch Bisse erlitt der Kater „T.“ diverse Verletzungen, u.a. eine Rippenfraktur sowie eine Öffnung der Bauchdecke mit Austritt von Darmschlingen. Mehrere Operationen in einer Kleintierklinik wurden erforderlich. Insgesamt liefen Kosten in Höhe von über 4000 Euro auf. Weiterlesen…

Dr. Hans-Gerd Hersch zu den neuen Anforderungen an die Aufsichtsräte von Versicherungsunternehmen durch das Abschlussprüfungsreformgesetz

Am 17. 6. 2016 ist das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) in Kraft getreten. Grundlage und Anlass der durch das AReG bewirkten Änderungen in verschiedenen Bundesgesetzen sind die geänderte europäische Abschlussprüfungsrichtlinie (im Folgenden: AP-Richtlinie) sowie die Public-Interest-Entities(PIE)-Verordnung. Der EU-Gesetzgeber beabsichtigte mit der Änderung der AP-Richtlinie, die Anforderungen an die Abschlussprüfung klarer zu benennen, eine größere Unabhängigkeit der Abschlussprüfer zu gewährleisten und damit den Anlegerschutz zu fördern. … Weiterlesen…

OLG Karlsruhe: Keine Mutwilligkeit einer Klage auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags wegen angeblich manipulierter Abgaswerte

Versicherungsvertragsrecht
Rechtsschutzversicherung

Keine Mutwilligkeit einer Klage auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags wegen angeblich manipulierter Abgaswerte
VVG § 1
1. Begehrt der VN Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug wegen angeblich manipulierter Abgaswerte, ist die Rechtsverfolgung nicht mutwillig, wenn erwarteten Prozesskosten in Höhe von 7100 Euro ein Wert der Rückabwicklung in Höhe von 25 300 Euro gegenübersteht. Auf günstigere Kosten einer Nachbesserung kann bei einer begehrten Rückabwicklung nicht abgestellt werden.
2. Ein Stichentscheid ist solange bindend, wie eine vertretbare Rechtsauffassung zu einer höchstrichterlich noch nicht vollständig geklärten Frage zugrunde gelegt wird. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. 12. 2016 (12 U 106/16)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zur Frage der Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Rahmen des „Abgasskandals“ LG Detmold VersR 2016, 1493.

(vollständig abgedr. in VersR 2017, 223)

 

OGH: Reichweite des Baurisikoausschlusses

Auslandsrecht (Österreich)
Rechtsschutzversicherung
Reichweite des Baurisikoausschlusses
ARB 88 Art. 23.3.1
1. Der Baurisikoausschluss bedarf eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung; es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein.
2. Die Baurisikoausschlussklausel des Art. 23.3.1 ARB 88 bewirkt, dass im Haftpflichtprozess, in dem die mangelhafte Planungsleistung der Schuldnerin zu prüfen ist, kein Versicherungsschutz besteht, selbst wenn die Gegenleistung für die Errichtung die Übertragung von Mietrechten ist.
OGH, Urteil vom 27. 4. 2016 (7 Ob 41/16 d)

(Dieses Urteil ist vollständig abgedr. in VersR 2017, 254)

Bundesregierung: Gesetzesentwurf über die Zwangsbehandlung von Betreuten

Eine Regelungslücke im Genehmigungsverfahren für lebenswichtige medizinische Zwangsbehandlungen von Personen, die selbst zu einer verantwortlichen Entscheidung nicht in der Lage sind, soll mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11240) geschlossen werden, der jetzt dem Bundestag zugegangen ist. Die Lücke war durch einen Beschluss des BVerfG vom 26. 7. 2016 (1 BvL 8/15) offenbar geworden. Es geht, wie die Bundesregierung ausführt, um betreute Personen, „die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können“, die aber „ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben“. Weiterlesen…