LG Heidelberg: Hunde-Operationsversicherung: Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten für Implantation einer Endoprothese

Versicherungsvertragsrecht
Hunde-Operationsversicherung
Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten für Implantation einer Endoprothese
BGB § 307; GOT § 5
1. Ist in den Bedingungen einer Hunde-Operationsversicherung die Erstattungsfähigkeit der Kosten für „folgende“ Operationen unter Hinweis auf die jeweiligen Kennziffern der GOT geregelt, handelt es sich um einen Positivkatalog. Gegen dessen Wirksamkeit bestehen keine Bedenken. Weiterlesen…

OLG Hamm: Radweg entgegen der Fahrtrichtung genutzt – 1/3 Mitverschulden

Eine Radfahrerin, die beim Befahren eines Radwegs entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert, kann 1/3 ihres Schadens selbst zu tragen haben. Dass sie keinen Schutzhelm getragen hat, erhöht – bei dem Unfallereignis aus dem Jahre 2013 – ihren Eigenhaftungsanteil nicht. Das hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm am 4.8.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Grundurteil des LG Essen vom 30.9.2016 (9 O 322/15) teilweise abgeändert.

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BGH: Recht der Prozesspartei auf mündliche Befragung des Sachverständigen zu dessen schriftlichen Gutachten

Prozessrecht
Rechtliches Gehör
Recht der Prozesspartei auf mündliche Befragung des Sachverständigen zu dessen schriftlichen Gutachten
ZPO §§ 397, 402
* Jeder Prozesspartei steht gem. §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zu, einen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen. *
BGH, Beschluss vom 21. 2. 2017 (VI ZR 314/15, Braunschweig)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 1034)

Dr. Dominik Schäfers, Neue Entwicklungen zur spontanen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

§ 19 Abs. 1 VVG verpflichtet den VN nur zur Anzeige solcher gefahrerheblicher Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Ob und unter welchen Voraussetzungen der VN einen gefahrerheblichen Umstand auch dann anzeigen muss, wenn der Versicherer keine entsprechende Frage in Textform gestellt hat, ist eine der wichtigsten und zugleich umstrittensten Fragen im Zusammenhang mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Der BGH hat sich zu dieser Frage bislang noch nicht geäußert. Das OLG Celle (VersR 2017, 211) hat sich in einem Anfang des Jahres veröffentlichten Urteil aus dem Jahr 2015, soweit ersichtlich, erstmals grundlegend mit dieser Frage auseinandergesetzt und dezidierte Vo­raussetzungen aufgestellt, unter denen eine spontane Anzeigepflicht des VN in Betracht kommt. Weiterlesen…

SG Düsseldorf: Kein Cannabis bei anderweitigen Therapieoptionen

Ein 67-jähriger, schwerbehinderter Antragsteller aus R. war vor dem SG Düsseldorf mit seinem Eilantrag gegen eine gesetzliche Krankenkasse auf Übernahme der Kosten seiner Cannabisversorgung erfolglos.

Tatbestand:

Der Antragsteller leidet an Polyarthritis und Morbus Bechterew. Er machte geltend, dass die Standardtherapien bei ihm schwerwiegende Nebenwirkungen ausgelöst hätten. Seit dem Beginn der Cannabisbehandlung im Jahr 2008 habe er keine Krankheitsschübe mehr gehabt, die Schmerzen und sonstigen Nebenwirkungen seien zurückgegangen. Er habe zuletzt für etwa zwei Monate rd. 2100 Euro für Cannabismedikamente finanzieren müssen und könne dies nicht mehr. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Es sei auf Grundlage der ärztlichen Unterlagen unklar, welche Therapieoptionen der Antragsteller ausprobiert habe.
Die 27. Kammer des SG Düsseldorf folgte der Argumentation des Antragsgegners.

Aus den Gründen:

Eine Kostenübernahme für Cannabis setze voraus, dass bei schwerwiegender Erkrankung entweder keine anerkannte Behandlung zur Verfügung stehe oder eine solche nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall nicht in Betracht komme. Zusätzlich müsse die Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen.
Für die schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers stünden den medizinischen Standards entsprechende Leistungen zur Verfügung, z.B. eine Therapie mit MTX oder Immunsuppressiva. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei auch keine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zu entnehmen, dass eine entsprechende Therapie beim Antragsteller nicht zur Anwendung kommen könne. Eine Rheumabasistherapie liege beim Antragsteller schon mindestens 16 Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts könne nicht angenommen werden, dass alle aktuellen Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien.

SG Düsseldorf, Beschluss vom 8.8.2017 (S 27 KR 698/17 ER) – nicht rechtskräftig –

Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 24.8.2017