SG Stuttgart: Keine Erstattung der Witwenrente, wenn eine Anrechnung der Altersrente auf die Hinterbliebenenrente unterblieben ist

Bewilligt dieselbe Behörde einer Versicherten zwei Renten (Witwenrente und Altersrente) und teilt sie in den Rentenanpassungsmitteilungen die jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im selben Schreiben mit, so muss der Versicherte nicht damit rechnen, dass eine Anrechnung der Altersrente auf die Hinterbliebenenrente unterblieben ist.

Tatbestand:

Die Klägerin bezog seit dem Jahr 2000 von der Beklagten eine Witwenrente. Im Jahr 2003 beantrage sie bei der Beklagten eine Altersrente. Ob sie in dem Antrag auf Altersrente den Bezug der Witwenrente angegeben hat, lies sich nicht mehr ermitteln, da die Beklagte den Antrag vernichtet hat. Die Beklagte gewährte der Klägerin ab Juni 2003 eine Altersrente. Eine Anrechnung der Altersrente auf die Witwenrente der Klägerin unterblieb. Erst nach einem Zeitraum von über 11 Jahren erfuhr die für die Witwenrente zuständige Sachbearbeitung von der Gewährung einer Altersrente. Die Beklagte hob die Witwenrente in der Folgezeit ab Juni 2003 teilweise auf und verfügte die Erstattung des überzahlten Betrages von nahezu 9.000 €. Eine Reduzierung im Ermessenswege erfolgte nicht.

Aus den Gründen:

Die Kammer hat den Bescheid aufgehoben, da die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 SGB X (i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 3 und 4) nach einer Zeit von über 10 Jahren seit Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr vorlägen, da eine Mitteilungspflichtverletzung der Klägerin nicht nachweisbar sei und sie davon habe ausgehen können, dass die Beklagte, die ja beide Renten bewilligt habe und die über die jährliche Anpassung beider Renten in einem Schreiben informiert habe, auch bei der Bewilligung berücksichtigt habe, dass zwei Renten gezahlt würden. Die Fehlerhaftigkeit der unverminderten Weitergewährung der Witwenrente habe die Klägerin nicht erkannt und auch nicht erkennen müssen. Zudem habe die Beklagte ihr Mitverschulden nicht hinreichend bei der Ermessensausübung berücksichtigt.

SG Stuttgart, Urteil vom 23.6.2017 (S 13 R 5384/15)

Auszug der aktuellen Rechtsprechung des SG Stuttgart (Stand: August 2017)

OLG Karlsruhe: Keine Haftung für Sturz eines Reiters nach Pfiffen einer Hundehalterin mit der Hundepfeife

Der Kl. und seine Begleiterin wurden bei einem Ausritt im August 2014 von ihren Pferden abgeworfen und erlitten Verletzungen.

Tatbestand:

Die Bekl. führte ihren Hund aus. Der freilaufende Hund folgte den Pferden des Kl. und seiner Begleiterin. Die Bekl. pfiff zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife, um den Hund zur Umkehr zu bewegen. Dies gelang, allerdings gingen die Pferde des Kl. und seiner Begleiterin durch und warfen beide Reiter ab. Weiterlesen…

BGH: Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen

Der III. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, dass Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden haften, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. Er hat das vorangegangene Urteil des OLG Braunschweig aufgehoben und die Sache das Berufungsgericht zurückverwiesen. Weiterlesen…

OLG Frankfurt/M. bestätigt beschränkte Entschädigungspflicht einer Hausratversicherung für Golduhren

Das OLG Frankfurt/M. hat mit am 23. 8. 2017 veröffentlichtem Urteil eine Versicherungsklausel für wirksam erklärt, in welcher die Entschädigungssumme für Wertsachen auf eine bezifferte Höchstgrenze festgelegt wird. Zugleich hat es entschieden, dass aus Gold hergestellte Uhren unabhängig von ihrem Gebrauchszweck Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung sind. Weiterlesen…

BMF: Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz auch bei der privaten Altersvorsorge

Der Bundesrat hat am 7.7.2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes standen die Betriebsrenten. Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen.

1. Erhöhung der Zulage

Der Gesetzgeber hat beschlossen, ab dem 1.1. 2018 die Grundzulage um über 13,5 % von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr zu erhöhen. Hat man einen Riester-Vertrag, bekommt man die volle Zulage von nunmehr 175 Euro, wenn man mind. 4 % seiner Einkünfte (max. 2100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlt. Für jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde, erhält der Sparer zusätzlich noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 Euro pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr). Das klingt zunächst nicht viel. Für eine Person mit zwei Kindern, die jedoch 20 Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt, summieren sich allein die Zulagen durch den Staat auf 15.500 Euro. Zuzüglich der eingezahlten Eigenbeiträge kommt damit ein ordentliches Finanzpolster für die eigene Altersvorsorge zusammen, das die im Alter zur Verfügung stehenden Einkünfte entsprechend erhöht. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis max. 2100 Euro  geltend machen, was sich – je nach Einkommensverhältnissen – als noch günstiger im Vergleich zur bloßen Zulage erweisen kann. Die Differenz zwischen der steuerlichen Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der erhaltenen Zulage bekommt der Riester-Sparer dann von seiner Einkommensteuer abgezogen.

Durch die Erhöhung der Grundzulage auf 175 Euro ist der Abschluss eines Riester-Vertrags für die private Altersvorsorge damit noch attraktiver.

2. Verfahrensverbesserungen

Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit u.Ä., die einen Riester-Vertrag haben, müssen einwilligen, dass die Besoldungsstelle ihre Besoldungsdaten an die ZfA übermittelt. Die ZfA benötigt diese Daten, um die Zulage berechnen zu können. Die Einwilligung muss bisher bei Beamten etc. bis zwei Jahre nach dem Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres erteilt worden sein.

Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ab dem Beitragsjahr 2019 neu konzipiert. Die Einwilligung ist nun grundsätzlich im Beitragsjahr zu erteilen. Stellt sich dann heraus, dass diese vergessen wurde, kann die Einwilligung nachträglich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachgeholt werden. Dies hat den Vorteil, dass die fehlende Einwilligung früher bemerkt wird, der Fehler behoben werden kann und die Zulagenförderung nicht verloren geht.

Bis zum Wirksamwerden der Neuregelung im Jahr 2019 wird die Zulageberechtigung für davorliegende Beitragsjahre zeitnah von der ZfA vor Ablauf der Zweijahresfrist geprüft. Stellt sie fest, dass eine Einwilligung fehlt, werden die Betroffenen angeschrieben und zur Abgabe der Einwilligungserklärung aufgefordert. Erteilen sie daraufhin zeitnah innerhalb der Zweijahresfrist die Einwilligung, wird dadurch eine Rückforderung der Zulage verhindert.

3. Kleinbetragsrentenabfindung

Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Diese Einmalzahlung ist dann im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen ermäßigt besteuert. Die sogenannte „Fünftelregelung“ ist nun in diesen Fällen entsprechend anzuwenden.

Neue Riester-Produkte müssen ab 2018 auch ein Wahlrecht für den Riester-Sparer enthalten. Künftig kann dieser dann wählen, ob er die Abfindung seiner Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. So kann beispielsweise erreicht werden, dass die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs gezahlt wird. Dann hat man üblicherweise geringere Einkünfte und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist geringer.

4. Grundsicherung

Viele Menschen, die befürchten, im Rentenalter vielleicht auf Grundsicherung im Alter angewiesen zu sein, haben die Sorge, dass sich Altersvorsorge für sie nicht lohnen könnte. Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30% anrechnungsfrei. Auf diese Weise können bis zu 202 Euro anrechnungsfrei gestellt werden. Die Deckelung greift immer dann, wenn der zu gewährende Freibetrag diesen Betrag übersteigt.

Beispiel:

Ein Rentner erhält 160 Euro Riester-Rente monatlich. Diese Einkünfte reichen allerdings nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er beantragt daher Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seine Riester-Rente ist dabei als Einkommen anzurechnen. Allerdings greift hier dann der neue Freibetrag: Bei seiner Riester-Rente sind 100 Euro anrechnungsfrei sowie 30% der übersteigenden 60 Euro (=18 Euro). Insgesamt sind dann 118 Euro anrechnungsfrei, und es werden nur 42 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt. Die 118 Euro behält der Riester-Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen bzw. seinen anderen Einkünften.

Dies ist ein wichtiges Signal, dass sich die private Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.

5. Doppelverbeitragung

In der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, dass man sich seine Beiträge auch durch Riester fördern lassen kann. Dies ist vor allem für Sparer mit Kindern attraktiv, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können. Dies ist für diesen Personenkreis oft vorteilhafter als die klassische bAV-Förderung durch die Steuer- und Beitragsfreistellung der eingezahlten Beiträge. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Beiträge aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen gezahlt werden.

Allerdings waren diese Renten dann in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es kam also zu der sogenannten „Doppelverbeitragung“: Sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde dieser Umstand geändert. Leistungen aus dem sogenannten „betrieblichen Riester“ unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch Riester wird dadurch für viele noch attraktiver.

(Pressemitteilung des BMF vom 21. 8. 2017)