BGH: Kündigung einer Kfz-Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann. Weiterlesen…

SG Detmold: Verletzung beim Eislaufen ist kein Arbeitsunfall

Die Kl., Teamleiterin einer zehnköpfigen Abteilung einer Modefirma, begehrte mit ihrer Klage die Anerkennung eines Unfalls auf einer Eisbahn als Arbeitsunfall.

Tatbestand:

Alle Mitarbeiter ihrer Einkaufsabteilung hatten vorzeitig ihre Arbeit beendet und als teambildende Maßnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen. Beim Betreten der Eisfläche ist sie ins Rutschen gekommen, gefallen und hat sich dabei das Handgelenk gebrochen. Die bekl. Berufsgenossenschaft sah keinen inneren Zusammenhang des Unfalls mit der beruflichen Tätigkeit in der Modefirma und lehnte den Antrag auf Anerkennung ab.

Zu Recht, wie die Richter des Sozialgerichts Detmold urteilten.

Aus den Gründen:

Die Kl. sei während des Eislaufens nicht als Beschäftigte der Modefirma versichert gewesen. Zunächst habe die Teilnahme am Eislaufen nicht zu ihren arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten als Leiterin einer Einkaufsabteilung gehört. Selbst wenn ihr Team zu motivieren und für ein gutes Betriebsklima in ihrem Team zu sorgen als arbeitsvertragliche Pflichten der Kl. gewertet würden, sei sie ihrem Arbeitgeber gegenüber lediglich zur Organisation von teambildenden Maßnahmen verpflichtet, nicht aber zur aktiven Teilnahme – wie hier beim Eislaufen.

Zwar kann sich auch ein Versicherungsschutz bei der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z.B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier ergeben. Eine Gemeinschaftsveranstaltung in diesem Sinne habe jedoch nicht vorgelegen – so das SG. Hier mangelte es bereits an dem erforderlichen Einvernehmen mit der Unternehmensleitung. Die „teambildende Maßnahme“ war weder von der Unternehmensleitung noch von der dem Team der Kl. übergeordneten Einkaufsleiterin als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert worden. Die Beschäftigten des Teams oder deren Teamleiterin wurden auch nicht von der Unternehmensleitung mit der Durchführung dieser Veranstaltung beauftragt. Die Initiierung der Organisation des Ausflugs zur Eisbahn lediglich durch die Teamleiterin reicht nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht aus, der Maßnahme den Charakter einer von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu geben.

Gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht auch, dass die Teilnehmer für den Ausflug zur Eisbahn keine Zeitgutschrift erhalten haben. Außerdem werde der eher private Charakter der Veranstaltung dadurch deutlich, dass die Kl. – und nicht etwa das Unternehmen – die Kosten der Veranstaltung getragen habe. Private Veranstaltungen könnten, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich seien, den Versicherungsschutz nicht begründen, selbst wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt würden. Denn letztendlich wirke sich jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen.

SG Detmold, Urteil vom 9.2.2017 (S 1 U 263/15)

Pressemitteilung des SG Detmold vom 26.2.2018)

BGH zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Der VI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt. Weiterlesen…

AG München: Die Verletzung durch Anprall auf eine Panzerglasscheibe vor dem Giraffengehege begründet keinen Schmerzensgeldanspruch

Das AG München wies durch Urteil vom 21.12.2017 im vereinfachten  schriftlichen Verfahren den Antrag der Kl. auf Zahlung von 539 Euro wegen Verletzung durch Anprall auf eine Panzerglasscheibe vor dem  Giraffengehege ab.

Tatbestand:

An einem Sonntag im August 2016 will sich die Kl. beim Anprall an die Absperrscheibe zum Giraffengehege im Münchner Tierpark eine 1 cm große Prellmarke am Nasenbein, Nasenbluten und Kopfschmerzen zugezogen haben. Sie sei vom Tierparksanitäter erstversorgt und nachfolgend drei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben worden.

Neben Schmerzensgeld von 500 € macht die Kl. die Pauschale für den Schadensregulierungsaufwand von 25 € sowie die nutzlos aufgewendeten Kosten für die Eintrittskarte geltend. Weiterlesen…

BAG: Pensionskassenrente – Leistungskürzung – Insolvenz des Arbeitgebers -Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

Der Dritte Senat des BAG hat den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ersucht. Der Kl. bezieht u.a. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt wird. In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin des Kl. diese Leistungskürzungen aufgrund ihrer gesetzlichen Einstandspflicht ausgeglichen. Nachdem die Arbeitgeberin zahlungsunfähig geworden ist, fordert der Kl., dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Leistungskürzungen der Pensionskasse eintritt. Weiterlesen…