OLG Hamm beurteilt die Haftung bei Fußgängerunfall in „70 km/h-Zone“
Verunfallt ein Fußgänger, der die Fahrbahn unter Missachtung des Fahrzeugverkehrs betritt, mit einem Pkw, der die auf 70 km/h beschränkte, zulässige Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h überschreitet oder zu spät auf den Fußgänger reagiert, kann die Haftung im Verhältnis von 1/3 zulasten des Pkw-Fahrers und von 2/3 zulasten des Fußgängers zu verteilen sein. Das hat der 9. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum abgeändert. Weiterlesen…