LG Hildesheim: Mietwagen – Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung
Die 1. Zivilkammer des LG Hildesheim hat die Entscheidung des AG Lehrte bestätigt, mit der ein Mieter zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der grob fahrlässigen Beschädigung eines Mietwagens verurteilt worden war.
Der 78-jährige Bekl. mietete bei der klagenden Autovermietung ein Fahrzeug der Marke VW Golf. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung auf 500 Euro im Schadensfall, die allerdings bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens keine uneingeschränkte Anwendung finden sollte. Etwa eine Stunde nach Übernahme des Fahrzeugs und Fahrtantritt fuhr der Bekl. von der Autobahn ab, um einem drängenden menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Hierbei unterließ er es – auch weil ihm das Fahrzeug nicht vertraut war – das Auto durch Anziehen der Handbremse und Einlegen des ersten Ganges doppelt abzusichern, so dass der Pkw gegen einen Torpfeiler rollte und hierbei beschädigt wurde. Weiterlesen…