Prof. Dr. Michael Gruber und Dr. Julia Baier, Vergütungen nach der IDD

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive [IDD]) enthält anders als ihre Vorgängerin, die Versicherungsvermittlungsrichtlinie (Insurance Mediation Directive [IMD]), auch Normen zur Vergütung des Vertreibers. Das ist zum einen deshalb von Bedeutung, weil der Anwendungsbereich der IDD erheblich erweitert wurde: War von der IMD bislang nur die Versicherungsvermittlung betroffen, regelt die IDD nunmehr den gesamten Versicherungsvertrieb. Dazu gehört auch der Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen. Weiterlesen…

EuGH: Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur Sicherstellung der Verteidigungsrechte oder für die Zwecke ihrer Verwendung im Rahmen eines zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens Zugang zu Informationen zu gewähren, die unter das Berufsgeheimnis fallen

Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, die einander gegenüberstehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Weiterlesen…

OLG Köln: Krankenversicherer darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen

Ein privater Krankenversicherer darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen. Der 5. Zivilsenat des OLG Köln wies die Berufung eines bereits in erster Instanz unterlegenen Zahnarztes durch Beschluss zurück. Weiterlesen…

BGH: Kein Honorar bei fehlerhafter zahnärztlich-implantologischer Leistung, wenn die Nachbehandlung nur noch zu „Notlösungen“ führen kann

Der III. Zivilsenat des BGH hat sich in einer Entscheidung vom 13.9.2018 u.a. mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Honoraranspruch eines Zahnarztes für implantologische Leistungen entfällt, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist.

Sachverhalt:

Die Kl. nimmt die Bekl. aus abgetretenem Recht des Zahnarztes Dr. L. (Streithelfer) auf Honorarzahlung in Anspruch.

Der Streithelfer setzte bei der Bekl. acht Implantate ein. Da die Patientin die Behandlung vorzeitig abbrach, unterblieb die vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate, die sich derzeit noch im Kieferknochen befinden.

Für die Teilleistungen stellte die Kl., an die der Streithelfer seine Honorarforderungen abgetreten hatte, 34.277,10 Euro in Rechnung. Die Bekl. verweigerte die Bezahlung. Gegenüber dem geltend gemachten Honoraranspruch hat sie sich u.a. darauf berufen, dass sämtliche Implantate unbrauchbar seien, weil sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien. Ein Nachbehandler könne eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Gebisses aufgrund der Fehler des Streithelfers nicht mehr bewirken. Bei den noch in Betracht kommenden Behandlungsalternativen bestehe nur noch die Wahl zwischen „Pest und Cholera“. Weiterlesen…