BVerfG: Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

Die Rechtsprechung des BSG nach der es bezogen auf die Rechtslage vor 2016 bei der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), neben der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen „Auffälligkeitsprüfung“ noch eine davon unabhängige „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ gab, die zu keinem Anspruch der Krankenhäuser auf Zahlung einer Aufwandspauschale gegen die Krankenkassen führte, überschreitet die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung nicht. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG die Verfassungsbeschwerden mehrerer Träger von Krankenhäusern gegen Entscheidungen des BSG nicht zur Entscheidung angenommen. Weiterlesen…

OLG Koblenz: Nicht jede Treppe benötigt ein Geländer oder einen Handlauf

Ist eine Treppe Bestandteil eines öffentlichen Weges, muss ein Geländer oder ein Handlauf nur angebracht werden, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.

Ob die zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe verkehrssicher ist, beurteilt sich nicht nach den Vorschriften der Landesbauordnung (LBauO), sondern allein nach dem Maßstab, der allgemein bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen zugrunde zu legen ist. Danach müssen nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen kann. Das hat der 1. Zivilsenat des OLG Koblenz entschieden, der damit die vorinstanzliche Entscheidung des LG Trier aufgehoben hat. Weiterlesen…

Prof. Dr. Meinrad Dreher, Versicherungsaufsichtsrechtliche Regelungsdefizite

Mit dem VAG 2016 hat der deutsche Gesetzgeber die Solva-II-Richtlinie umgesetzt. Bei seinen zwei Anläufen, zunächst dem Regierungsentwurf des VAG von 2012, der wegen Verschiebungen des Inkrafttretens des Solvency-II-Beginns auf europäischer Ebene nicht verwirklicht wurde, und sodann dem Regierungsentwurf des Jahres 2014, hatte der deutsche Gesetzgeber zeitlich und inhaltlich einen ausreichenden Vorlauf, um das komplexe europäische Solvency-II-Recht national angemessen zu transformieren. Weiterlesen…