Lothar Jaeger: Einfluss der Niedrigzinsphase auf die Bemessung des Schmerzensgeldes

Seit rd. einem Jahrzehnt ist das Zinsniveau insbesondere für Guthabenzinsen rasant gefallen. Während der Zinssatz in den Jahren 1997 bis 2008 für 30-jährige Bundesanleihen noch 4,75 bis 6,5% betrug, sank die Rendite in der Zeit von 2010 bis 2012 für die 30-jährige Bundesanleihe auf 2,5 bis 3,25%, im Jahr 2014 auf 2,5%, Anfang des Jahres 2018 auf 1,25% und seit Ende 2018 werden 0,99% gezahlt. Die Kurse für Pfandbriefe und Sparbriefe sanken in der Zeit von 2008 bis 2018 von rd. 4 auf 1%, die Silvesteranleihe 2018 der Stadtsparkasse Köln-Bonn mit einer Laufzeit von sechs Jahren erbringt 0,75%, der Leitzins der EZB sank von 2008 bis 2013 von 2,5 auf 0%. Eine österreichische Staatsanleihe mit 100-jähriger Laufzeit bietet eine Verzinsung von 2,11% an; sie war innerhalb weniger Stunden dreifach überzeichnet. Bedenkt man, dass der „Normalbürger“ in Kapitalanlagen unerfahren ist und bei der Anlage größerer Beträge der Hilfe eines Anlageberaters bedarf, wird deutlich, dass sich derzeit auch für ganz erhebliche Kapitalbeträge nach Abzug von Steuern, Kosten und Gebühren nahezu keine Rendite erzielen lässt. Wenn man den Finanzberatern glauben darf, wird dies noch viele Jahre so bleiben, was sich leicht an der derzeitigen Rendite für die 30-jährigen Bundesanleihen ablesen lässt. Vielfach werden sogar Negativzinsen diskutiert.
Es stellt sich also die Frage, ob und welchen Einfluss dieser Umstand auf die Bemessung des Schmerzensgeldes haben könnte.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 577)

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