LG Frankenthal: Rechtsschutzversicherung greift nicht für Klage gegen Heiratsschwindler

Nach einer aktuellen Entscheidung der für Versicherungsrecht zuständigen 3. Zivilkammer muss eine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten nicht übernehmen, wenn ein sog. Heiratsschwindler oder Beziehungsschwindler auf Schadensersatz verklagt werden soll.

Eine junge Frau aus dem Landkreis B. wollte ihren ehemaligen Lebensgefährten auf Schadensersatz verklagen. Ihrer Ansicht nach war die Beziehung von ihm bewusst eingegangen und ausgenutzt worden, um sie zu betrügen. So habe er Darlehensverträge in ihrem Namen über insgesamt 20.000 Euro abgeschlossen, ihre Unterschrift gefälscht und sie zur Auszahlung des Betrags an ihn gebracht.

Ein solcher Schadensersatzprozess verursacht bereits in der ersten Instanz Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro. Deshalb wollte die Klägerin vor dem LG Frankenthal erreichen, dass ihre Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko für den Prozess übernimmt. Diese hatte die Kostenübernahme abgelehnt und dabei auf einen üblichen Ausschlussgrund in den Versicherungsbedingungen verwiesen. Danach greift die Versicherung ausdrücklich nicht „für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.“

Die Kammer ist den Argumenten der Versicherung nun gefolgt. Nach den Schilderungen der jungen Frau habe das Paar über mehrere Monate eng zusammengelebt. Geplant sei gewesen, ein Haus gemeinsam zu beziehen, und auch das besagte Konto nebst EC-Karte sei von ihm mitgenutzt worden. Deshalb sei die Beziehung, so die Urteilsbegründung, einer Ehe bereits angenähert gewesen. Ob der ehemalige Lebensgefährte die Beziehung möglicherweise nur eingegangen sei, um über sie an Geld zu kommen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der innere Vorbehalt eines Heirats- oder Beziehungsschwindlers gegen eine Beziehung sei nach den Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Einordnung als nicht eheliche Lebensgemeinschaft nicht relevant.

Die Klägerin kann trotz der Entscheidung der Kammer gerichtlich gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten vorgehen. Nur muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Prozesses nicht übernehmen. Der Mann ist inzwischen u.a. wegen anderer Betrugsstraftaten verurteilt und inhaftiert.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

LG Frankenthal, Urteil vom 15.4.2020 (3 O 252/19)

Pressemitteilung des LG Frankenthal vom 25.5.2020

BGH: Schadensersatzklage im sog. „Dieselfall“ gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

Der u.a. für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen. Weiterlesen…

OLG Köln: Bei Hilfe für Dritte darf kein unverhältnismäßiges Risiko eingegangen werden

Sturz in den Bach

Nimmt jemand fremde Aufgaben wahr, kann er einen hieraus entstehenden Schaden jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen, wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass für das Verhalten und dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen ist. Weiterlesen…