Bindende Adhäsion?

Bindungswirkung des Adhäsionsverfahrens für den Deckungsprozess

Ist eine „bindende Adhäsion“ ein Pleonasmus? Oder eine adhäsive Haftung? Keineswegs, wenn man sich wie das OLG Karlsruhe mit der interessanten Frage befasst, ob ein Haftungsurteil in einem strafprozessualen Adhäsionsverfahren die gleiche Bindungswirkung entfaltet wie das Urteil in einem Haftpflichtprozess (OLG Karlsruhe, VersR 2020, 472). Zugrunde gelegen hatte ein – typischer? – Streit zwischen einem Rad- und einem Pkw-Fahrer. Der Pkw-Fahrer war der Meinung, der Radler habe ihm die Vorfahrt genommen und stellte ihn deswegen mit heruntergedrehter Seitenscheibe zur Rede. Das Gegenargument des Radfahrers war ein Fausthieb gegen den Pkw. Das verursachte eine Beule. Diese wiederum weckte in dem Autofahrer den Wunsch auf Feststellung der Radler – Personalien, aber das wollte jener nicht und setzte seine Fahrt fort. Daraufhin überholte der Pkw-Fahrer den Radfahrer, hielt sein Fahrzeug an und stieg aus. An dem sich anbahnenden Gespräch zeigte der Radler aber kein Interesse, was den mittlerweile zum Fußgänger mutierten Pkw-Fahrer veranlasste, den Lenker des Rades und den Arm des Radfahrers zu ergreifen. Alle stürzten dann zu Boden, wobei der Radfahrer seine Schuhe zunächst nicht aus den sog. Klick-Pedalen lösen konnte. Weiterlesen…

Unterbliebene Anpassung von AVB an das VVG 2008 – Totgeglaubtes wiederbelebt?

Unwirksame AVB bei Obliegenheitsverletzung

Im Zuge der VVG-Reform 2008 war bis zur grundlegenden Entscheidung des BGH vom 12.10.2011 (IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 = VersR 2011, 1550) lebhaft umstritten, welche Rechtsfolgen für Obliegenheitsverletzungen gelten, wenn der Versicherer von der ihm in Art. 1 Abs. 3 EGVVG eingeräumten Möglichkeit, für Altverträge (Art. 1 Abs. 1 EGVVG) bis zum 1.1.2009 die alten AVB dem neuen Recht anzupassen, keinen Gebrauch gemacht hatte. Mit der vorzitierten Entscheidung schien die Frage endgültig geklärt: Eine in den AVB enthaltene vertragliche, noch an § 6 VVG a.F. ausgerichtete Regelung über die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten sei wegen Verstoßes gegen die halbzwingende (§ 32 S. 1 VVG) Bestimmung des § 28 VVG unwirksam und werde insbesondere nicht durch die gesetzliche Rechtsfolgenregelung in § 28 VVG ersetzt. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG könne auch nicht etwa gem. § 306 Abs. 2 BGB zur Lückenfüllung herangezogen werden. Denn – so der BGH – bei Art. 1 Abs. 3 EGVVG handele es sich um eine gesetzliche Sonderregelung, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB verdränge. Und auch eine ergänzende Vertragsauslegung, mit der die Rechtsfolgenanordnung „durch die Hintertür“ wieder hätte eingeführt werden können, scheide aus. Weiterlesen…